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Pauschalreise: Kein Anspruch auf kostenlose Ersatzreise

Reisen & Urlaub 18. Oktober 2024
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Pauschalreise: Kündigung beim Wechsel der Beförderungsklasse

cirquedesprit / stock.adobe.com

Ist die Pauschalreise wie geplant nicht möglich, muss der Veranstalter Alternativen anbieten. Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Reisenden jegliche Alternativverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen.

Eine Familie mit einem schulpflichtigen Kind hatte für die Herbstferien eine Ägypten-Pauschalreise gebucht zum Reisepreis von € 5.539,–. Nachdem Flüge gestrichen worden waren, hatte der Veranstalter im August die Reisedaten geändert, die Reisenden darüber informiert und eine kostenfreie Verschiebung der Reise um drei Tage angeboten. Dies war für die Familie mit Blick auf das Ende der Schulferien nicht möglich. Der Veranstalter bot daraufhin einen alternativen Flug einen Tag früher und von einem anderen Flughafen gegen einen Aufpreis von € 1.210,– an.

Die Familie bezahlte »unter Vorbehalt« € 1.000,– für die Flugumbuchung. Anschließend klagte sie auf die Rückzahlung der Mehrkosten.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar stellt es eine erhebliche Vertragsänderung im Sinne des Reiserechts dar, wenn der ursprünglich gebuchte Flug gestrichen und um drei Tage verschoben wird. Doch war es dem Veranstalter nachweislich nicht möglich, die Reise wie ursprünglich gebucht durchzuführen, weil keine Flüge verfügbar waren.

Das BGB normiert die gesetzlichen Folgen bei einer »wesentlichen Änderung« von Pauschalreisen, die der Veranstalter hier entsprechend anbot. Die Familie hatte drei Möglichkeiten: Sie hätte die kostenlose Änderung oder die Änderung gegen Aufpreis akzeptieren oder auch gänzlich von der Reise zurücktreten können.

Der Reiseveranstalter ist darüber hinaus nicht verpflichtet, dem Reisenden jegliche Alternativverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen.

Hier haben sich die Reisenden freiwillig für eine teurere Ersatzreise entschieden und die Flüge umgebucht. So müssen sie auch den höheren Preis dafür selbst bezahlen.

AG München, Urteil vom 2.3.2023, 161 C 3714/22

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