Rücktritt nicht durch Nichterscheinen am Flughafen
Eine Frau hatte im Sommer 2021 eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Den Gesamtreisepreis in Höhe von € 1.114,– bezahlte sie bereits einige Zeit vor Reiseantritt. Sie bekam jedoch Bedenken wegen der damaligen Corona-Lage und erschien am Abreisetag nicht am Flughafen. Vier Minuten nach der geplanten Abflugzeit (hier: 17:50 Uhr) erklärte die Frau per E-Mail den Rücktritt von dem Reisevertrag (hier: 17.54 Uhr).
Zu spät, argumentierte der Reiseveranstalter und stellte als Stornogebühr der Frau 85 % des Reisepreises in Rechnung. Diesen Betrag reduzierte er aus Kulanzgründen auf unter 50 % des ursprünglichen Gesamtpreises.
Doch die Frau wollte gar nichts für die Reise bezahlen und klagte auf Rückzahlung der reduzierten Stornogebühr. Sie beharrte darauf, noch vor Reisebeginn wirksam den Rücktritt erklärt zu haben.
Das Amtsgericht München beurteilte dies jedoch anders. Die Frau bekommt kein weiteres Geld zurück. Das Gericht führte aus: Die E-Mail der Frau ging wenige Minuten nach geplanter Abflugzeit dem Reiseveranstalter zu. Somit schied eine ausdrückliche Rücktrittserklärung aus.
Das Gericht prüfte sodann, ob im Nichterscheinen am Flughafen eine konkludente Rücktrittserklärung liegt – und verneinte dies. Denn ein Nichterscheinen kann vielfältige Gründe haben (z.B. erleidet der Reisende auf dem Weg zum Flughafen einen Unfall). Ohne weitere Anhaltspunkte lässt sich aus dem bloßen »No-show« nicht zwangsläufig darauf schließen, dass der Reisende kein Interesse mehr an der Reise hat.
Der Rücktritt vom Reisevertrag ist rechtlich ein Gestaltungsrecht. Es ist grundsätzlich unwiderruflich und damit endgültig. Folge: Das bloße Nichterscheinen als konkludente Rücktrittserklärung auszulegen, geht deshalb zu weit.
AG München, Urteil vom 5.2.20204, 242 C 15369/23
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