Direkt zum Inhalt

Wenn der Reiseveranstalter nachträglich Reiseleistungen ändert

Reisen & Urlaub 5. März 2016
Image

© alexandre zveiger / fotolia.com

Der Reiseveranstalter darf die im Vertrag vereinbarte Leistung nachträglich nur ändern, wenn er sich diese Möglichkeit ausdrücklich im Vertrag vorbehalten hat. Im Regelfall enthalten die allgemeinen Reisebedingungen eine solche Klausel.

Achtung: Lediglich geringfügige Änderungen (bloße Unannehmlichkeiten) wie zum Beispiel Verlegung des Fluges um bis zu vier Stunden oder Änderungen der Flugroute aus Sicherheitsgründen müssen Sie als Reisender auch ohne Änderungsvorbehalt hinnehmen. Bei geringfügigen Leistungsänderungen können Sie auch keine Gewährleistungsrechte (z. B. Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs) geltend machen.

Welche Rechte Ihnen zustehen, wenn der Reiseveranstalter eine wesentliche Reiseleistung nachträglich ändert, hängt davon ab, ob die Reiseänderung für Sie zumutbar ist oder nicht.

Was ist eine zumutbare Änderung der Reiseleistung?

Eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reiseveranstalter nur vornehmen, wenn für Sie diese Änderung zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt, der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird und die Änderung nicht erheblich ist.

Beispiele: Der Wechsel einer nicht zugesicherten Fluggesellschaft ist eine wesentliche, dem Reisenden aber zumutbare Leistungsänderung. Entsprechendes gilt bei einem Hotelwechsel am Urlaubsort, wenn das neue Hotel von der Kategorie, Ausstattung, Lage und Standard dem gebuchten Hotel entspricht und es sich in räumlicher Nähe zu diesem befindet.

Bei einer wesentlichen, Ihnen zumutbaren nachträglichen Änderung der Reiseleistung, haben Sie die Wahl: Sie können entweder vom Reisevertrag zurücktreten oder vom Reiseveranstalter eine Ersatzreise verlangen:

Sie können kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter darf keine Stornokosten verlangen. Den Rücktritt müssen Sie unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter erklären. Er bedarf keiner Form. Gleichwohl sollte der Rücktritt schriftlich erklärt und der Brief aus Beweisgründen per Einwurfeinschreiben übersandt werden.

Statt vom Reisevertrag zurückzutreten, können Sie vom Reiseveranstalter eine gleichwertige Ersatzreise verlangen. Dieses Recht steht Ihnen aber nur dann zu, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Wenn Sie an einer Alternativ-Reise teilnehmen wollen, müssen Sie dies unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter erklären.

Wesentliche unzumutbare Leistungsänderung ist ein Reisemangel

Eine wesentliche unzumutbare Leistungsänderung stellt einen Reisemangel dar, der Sie berechtigt, die Ihnen zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Sie können also insbesondere vom Reiseveranstalter Abhilfe, die Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz verlangen.

Tipp: Auch im Falle einer unzumutbaren wesentlichen Leistungsänderung können Sie vom Vertrag zurücktreten oder vom Reiseveranstalter eine gleichwertige Ersatzreise verlangen. Sie können allerdings selbstverständlich auch die Reise antreten. In diesem Fall sollten Sie allerdings den Reiseveranstalter vor Reiseantritt zur Abhilfe auffordern und sich die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (z. B. Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs) ausdrücklich vorbehalten.

Unsere Reiserechtsdokumente finden Sie in der Privatwelt.