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Bestpreisklausel auf Booking.com unzulässig

Reisen & Urlaub 8. Januar 2025
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prima91 / stock.adobe.com

Die Bestpreisklausel von einer bekannten Hotelplattformen verstoßen gegen Unionrecht und sind unzulässig. Hotel dürfen daher auf ihrer eigenen Website auch günstigere Angebote haben.

Jeder, der ein Hotel buchen will, kennt das Vorgehen: Den ersten Überblick verschafft man sich mit wenigen Klicks auf einer Hotelplattform wie etwa Booking.com. Dann prüft man aber gezielt auf der Homepage des gewünschten Hotels, ob es das Zimmer dort nicht günstiger anbietet. Oder man recherchiert auf anderen Plattformen nach besseren Konditionen.

Um genau dies zu verhindern hatte das niederländische Unternehmen Booking.com, das von den Hotels für jede Buchung eine Provision bekommt, bereits 2006 allen Hoteliers verboten, auf ihren eigenen Seiten oder über andere Vertriebskanäle billigere Übernachtungen anzubieten (sog. »Bestpreisklausel«). In mehreren Ländern ist diese Klausel inzwischen aus kartellrechtlichen Gründen verboten, in Deutschland verbot das Bundeskartellamt sie im Jahr 2013.

Der Plattformbetreiber wollte daraufhin nur noch in seinen Klauseln verbieten, dass Hotels selbst auf ihren eigenen Seiten Zimmer günstiger anbieten. Aber auch diese beschränkte Klausel wurde vom BGH 2021 verboten. In anderen europäischen Ländern gab es vergleichbare Rechtsstreitigkeiten mit demselben Ergebnis.

Die Hotelplattform wollte nun gerichtlich feststellen lassen, dass die sogenannte »Bestpreisklausel« nicht gegen EU-Recht verstoße. Im Rahmen eines Rechtsstreits hatte der Europäische Gerichtshof diese Frage vorgelegt bekommen.

Der Europäische Gerichtshof urteilte, Hotelbetreiber dürfen auf ihren eigenen Websites günstigere Preise anbieten. Die Bestpreisklausel des Buchungsportals Booking.com ist unzulässig.

Online-Hotelbuchungsdienste sind zwar grundsätzlich für Verbraucher nützlich. Eine Bestpreisklausel ist aber nicht notwendig, um »Trittbrettfahrer« abzuwehren. Diese nutzten die Präsentation auf der Plattform und bauten darauf, dass Kunden direkt über ihre eigenen Kanäle zu den günstigeren Preisen buchen. Online-Dienste wie Booking.com können trotzdem wirtschaftlich arbeiten. Das wird dadurch belegt, dass der Plattformbetreiber durch das Klauselverbot in einzelnen EU-Ländern nicht gefährdet wurde.

EuGH, Urteil vom 19.9.2024, C-264/23

Anmerkung der Redaktion: Für Verbraucher hat das Urteil nur noch begrenzte Wirkung. Booking.com hat die Bestpreisklausel in der EU bereits abgeschafft. Begründet wurde dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA). Dieses will mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.