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Unvollständiger Impfschutz: Ausschluss von Kreuzfahrt rechtens

Reisen & Urlaub 15. Februar 2023
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Cristina Conti / stock.adobe.com

Die Teilnahme an einer Kreuzfahrt bleibt verwehrt, wenn die Reisenden keinen vollständigen Corona-Impfschutz entsprechend den Reisebedingungen nachweisen können. Darauf hatte die Reederei vorab hingewiesen.

Ein Ehepaar hatte im September 2021 bei einer amerikanischen Kreuzfahrtgesellschaft eine Mittelmeerkreuzfahrt gebucht. Als die Reisenden Anfang Oktober an Bord gehen wollten, wurde ihnen der Zugang verweigert. Sie konnten keinen vollständigen Impfschutz durch zwei Impfungen mit einem Impfstoff des gleichen Herstellers nachweisen.

Auf dieses Erfordernis einer »vollständigen Impfung« hatte die Reederei ausdrücklich hingewiesen. Dieser Hinweis fand sich sowohl bei der Buchung als auch auf einer zusätzlichen Informationsseite der Reederei auf deren Homepage.

Problem hier: Das Ehepaar war im März 2021 an Corona erkrankt gewesen und hat sich nach der damals gültigen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI) noch einmal vor der geplanten Einschiffung impfen lassen. Doch der amerikanische Reiseveranstalter erkannte diesen Impfstatus nicht als vollständig an.

Das Ehepaar verlangte, da es von der Kreuzfahrt ausgeschlossen worden war, seinen Reisepreis zurück.

Das Amtsgericht Ansbach gab jedoch der Reederei recht. Diese muss den Reisepreis nicht erstatten. Der Ausschluss von der Reise mangels vollständigen Impfschutzes war zulässig. Die Reisebedingungen waren eindeutig und bekannt.

Dass die Reisenden den deutschen RKI-Empfehlungen folgten, ändert nichts an ihrem erforderlichen Impfschutz. Auf die deutsche Einschätzung durften sie sich nicht verlassen. Die RKI-Empfehlungen sind nicht unbedingt relevant, wenn der Reiseveranstalter ein international tätiger Konzern mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten ist.

Darüber hinaus war im September 2021 bereits bekannt, dass die meisten Impfstoffe für einen vollständigen Impfschutz zwei Impfdosen benötigen.

AG Ansbach, Urteil vom 1.4.2022, 2 C 1102/21