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Stornierung statt Umbuchung: 5-faches Verklicken ist kein Versehen

Reisen & Urlaub 21. August 2024
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Ein schwarzer Koffer steht am Flughafen. Im Hintergrund sieht man ein Flugzeug von vorne.

PixxStudio / stock.adobe.com

Eine Anfechtung der Stornierung einer Reise ist nicht möglich, wenn der Reisekunde die endgültige Stornierung bewusst vorgenommen hat. Der Reiseveranstalter darf für die Stornierung die anfallenden Stornierungsgebühren abheben.

Ein Reisekunde buchte für zwei Personen eine 9-tägige Portugalreise zum Preis von € 4.548,26. Anschließend stornierte er die Reise über die Homepage des Veranstalters. Dieser buchte daraufhin die Stornierungsgebühren in Höhe von € 3.859,21 ab.

Dagegen wehrte sich der Mann und wollte die Stornierung noch am selben Tag rückgängig machen – und erklärte die Anfechtung seiner Willenserklärung. Er behauptete, er habe erst nach Buchung der Reise erfahren, dass neben dem Hotel eine Baustelle liege. Er habe sich zudem im Internet lediglich über eine Umbuchung informieren wollen und habe unbeabsichtigt wegen der Unübersichtlichkeit der Homepage die Reise storniert. Er verlangte die Rückerstattung der Gebühren.

Der Reiseveranstalter entgegnete, der Kunde habe keine genauen Angaben über die fragliche Baustelle gemacht (z.B. über das Ausmaß und die Dauer von Baustellenlärm oder die Beeinträchtigungen durch den Bau, Hotelanlagen zu nutzen). Die Buchung sei zudem wirksam storniert worden. Für die endgültige Stornierung seien mehrere einzelne Schritte erforderlich. Eine unbeabsichtigte Kündigung sei im System ausgeschlossen. Durch den Rücktritt sei ein Schaden in Höhe der Stornierungskosten entstanden.

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückerstattung ab. Der geschlossene Reisevertrag wurde wirksam storniert. Der Reiseveranstalter hat die Stornierungsgebühren zu Recht erhoben.

Die Stornierung geschah nicht versehentlich. Es kann zwar passieren, dass man auf einer Homepage etwas versehentlich anklickt. Aber ein 5-faches Verklicken innerhalb eines Vorgangs, den hier die Buchungsstornierung technisch erfordert, gilt keinesfalls mehr als ein »Versehen«. Vielmehr hat der Reisekunde eine endgültige Stornierung bewusst vorgenommen und nicht lediglich eine Umbuchung, wie er behauptet. Ein Erklärungsirrtum liegt deshalb nicht vor und die Anfechtung ist ausgeschlossen.

Die pauschale Behauptung des Mannes, neben dem Hotel sei eine Baustelle, führt nicht zu einer vertraglichen Pflicht des Reiseunternehmens, alternative Lösungen zu finden.

AG München, Urteil vom 18.4.2024, 275 C 20050/23; n. rk.

Tipp: Sommer ist Urlaubszeit. Sollte sich doch mal unerwarteterweise eine Baustelle neben Ihrem Hotel befinden, sodass Sie ihren Urlaub aufgrund des Baulärms nicht genießen können, können Sie eine Reisepreisminderung einfordern. Mit Smartlaw können Sie das Forderungsschreiben zur Reispreisminderung schnell und einfach erstellen und erfahren mit nur wenigen Klicks, auf was Sie achten müssen.