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Reiserücktrittsversicherung: Welche Krankheiten sind versichert?

Reisen & Urlaub 19. Juni 2024
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Zwei große und ein kleiner blauer Koffer stehen an einem Gate am Flughafen. Der Hintergrund ist eine Fensterfront auf den Flugplatz und blaue Sitze bzw. Bänke, die jedoch leer sind.

Arnolt / stock.adobe.com

Zwar sichert eine Reiserücktrittsversicherungen für den Krankheitsfall regelmäßig nur solche Erkrankungen ab, die bei Vertragsschluss nicht bereits bekannt oder zu erwarten waren. Wer vor dem Abschluss der Reiserücktrittsversicherung eine Schürfwunde am Knöchel erlitten hatte, verliert seinen Versicherungsschutz jedoch nicht, wenn sich die Schürfwunde anschließend infiziert und ein Geschwür hervorruft.

Eine Familie hatte im November 2019 eine Reise nach Kuba für Februar 2020 gebucht. Einige Tage später stürzte die Mutter von der Leiter und zog sich dabei eine Schürfwunde am Knöchel zu.

Anschließend schloss der Vater für die Familie eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Diese umfasste den Versicherungsschutz für den Fall des Todes, eines schweren Unfalls sowie einer unerwartet schweren Erkrankung. Der Vertrag schloss im Kleingedruckten den Versicherungsschutz für die unerwartete Verschlechterung einer schon bestehenden Krankheit aus, sofern in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss eine Behandlung wegen dieser Erkrankung erfolgte.

Im Januar 2020 musste sich die Mutter in einer Klinik einer Hauttransplantation unterziehen. Die Wunde am Knöchel hatte sich im Dezember 2019 infiziert. Es hatte sich infolgedessen ein Geschwür entwickelt.

Die Familie hat deshalb die Reise storniert und nahm die Versicherung in Anspruch. Diese sollte die Stornokosten übernehmen. Die Versicherung zahlte nicht, da die Mutter bei Abschluss der Versicherung aufgrund der Schürfwunde bereits am Knöchel erkrankt gewesen und die Wunde bei Abschluss des Versicherungsvertrags bereits behandelt worden war.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gab jedoch den Reisenden recht: Reiserücktrittsversicherungen für den Krankheitsfall sichern regelmäßig nur solche Erkrankungen ab, die bei Vertragsschluss nicht bereits bekannt oder zu erwarten waren. Wer vor dem Abschluss der Reiserücktrittsversicherung eine Schürfwunde am Knöchel erlitten hatte, verliert seinen Versicherungsschutz aber nicht, wenn sich die Schürfwunde anschließend infiziert und ein Geschwür hervorruft.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass eine Schürfwunde und ein Infekt zwei unterschiedliche Krankheitsbilder sind. Dass der Infekt ohne die Schürfwunde gar nicht erst eingetreten wäre, ändert nichts daran.

Folge: Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung lagen noch keine Anzeichen für eine Infizierung vor, und die Wunde wurde nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor Vertragsabschluss behandelt. Abzustellen ist nicht auf den Zeitpunkt des Auftretens der Schürfwunde, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Infektion.

Da sich die Infektion der Frau erst nach Abschluss der Versicherung ausweitete und dazu auch sechs Monate zuvor kein Arzt aufgesucht worden war, greift der Versicherungsschutz und die Versicherung muss die Stornokosten übernehmen.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 18.3.2024, 16 U 74/23

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