Reiserücktrittskostenversicherung umfasst auch Bonusmeilen
Ein Mann buchte einen Hin- und Rückflug in die USA. Er bezahlte mit Bonusmeilen. Allerdings musste er den Flug wegen Krankheit stornieren. Nach den AGB der Airline werden die eingesetzten Bonusmeilen in solch einem Fall nicht wieder gutgeschrieben.
Der Mann reichte die Rücktrittskosten bei seiner Versicherung ein und verlangte auch die eingesetzten Bonusmeilen bis zur vereinbarten Haftungshöchstsumme erstattet. Die Rücktrittsversicherung wollte für diese jedoch nichts zahlen. Der Fluggast pochte auf die Klausel im Versicherungsvertrag, wonach »Entschädigung (…) für die bei Nichtantritt (…) vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten« zu zahlen ist.
Der Bundesgerichtshof stärkte die Rechtsposition des Reisenden mit seinem Urteil. Er urteilte, wer einen stornierten Flug mit Bonusmeilen bezahlt hat, die nach Rücktritt unwiederbringlich verloren sind, hat Anspruch auf Entschädigung.
Nach Auffassung des BGH kann der Versicherungsklausel nicht entnommen werden, dass sie nur Geldzahlungen umfasst. Vielmehr versteht ein verständiger Kunde sie so, dass »jegliche Aufwendung« für die Bezahlung der Reise ersetzt wird. Eine Beschränkung auf Geld oder handelbare Leistungen ist nicht enthalten.
Das zuständige Landgericht muss nun klären, was die Bonusmeilen wert waren.
BGH, Urteil vom 1.3.2023, IV ZR 112/22