Müssen auch geimpfte Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten in Quarantäne?
Die Corona-Einreiseverordnung der Bundesregierung ordnet für Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten ausdrücklich eine 14-tägige Quarantäne an. Ein Ehepaar kehrte aus Brasilien nach Deutschland zurück. Brasilien gilt als ein solches Variantengebiet. Beide Eheleute waren vollständig geimpft. Sie versuchten mittels Eilantrag deshalb die angeordnete Quarantäne abzuwenden. Ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte klar: Die Quarantänepflicht nach der Corona-Einreiseverordnung ist zumutbar und verhältnismäßig – das gilt auch für vollständig geimpfte Reiserückkehrer. Die Quarantänepflicht wird von der örtlichen Ordnungsbehörde durchgesetzt.
Die Absonderungspflicht verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, obwohl vollständig Geimpfte sich nicht „freitesten“ können. Dahinter steht der vorrangige Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen. Deshalb müssen die Reiserückkehrer eine entsprechende Einschränkung hinnehmen.
Es besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, eine weitere Eintragung und Verbreitung von Virusvarianten in Deutschland zu unterbinden. Bei grenzüberschreitender Reiseverkehr besteht zum einen die Gefahr, dass zusätzliche Infektionen auch mit besorgniserregenden Virusvarianten „miteinreisen“ können. Zum andern sind Virusvarianten besonders gefährlich. Sie können leichter übertragen werden und die vorhandenen Impfstoffe zeitigen dagegen möglicherweise nur eine reduzierte Wirksamkeit.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.6.2021, 29 L 126/21; n. rk.
Anmerkung der Redaktion:
Beachten Sie folgenden rechtsdogmatischen Hintergrund der Entscheidung: In Eilverfahren, in denen die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift (hier: die Corona-Einreiseverordnung) vorübergehend ausgesetzt werden soll, ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Diese strikten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.