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Fluggesellschaft haftet nicht für Verbrennungen durch eine heiße Suppe

Reisen & Urlaub 5. Januar 2022
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Ben Hanelt / stock.adobe.com

Einem Fluggast blieb ein Schmerzensgeld verwehrt. Er hatte sich während des Essens mit heißer Suppe verbrüht. Trifft den Passagier ein erhebliches Mitverschulden (z.B. überprüft er die Temperatur der Speise nicht) geht er leer aus.

Die Flugreisende bekam auf einem Langstreckenflug von München nach New York ein Abendessen serviert. Dazu gehörte eine Steinpilzcremesuppe, die in einer Porzellanschale auf einem Tablett serviert wurde. Die Frau nahm die Schale in die Hand, um mit dem Löffel einen möglichst kurzen Weg zum Mund zu haben. Die Schale war aber so heiß, dass sie sie reflexartig wieder abstellen wollte. Dabei verschüttete sie die Suppe. Die heiße Suppe ergoss sich in ihr Dekolleté.

Sie erlitt im oberen Brustbereich Verbrennungen zweiten Grades und musste sich ins Krankenhaus begeben. Die Verletzte trägt vor, sie habe Schmerzen gehabt und sei auch psychisch durch den Vorfall angeschlagen. Sie verlangte einen mindestens 5-stelligen Schmerzensgeldbetrag sowie Schadensersatz von der Airline.

Diese lehnte die Zahlung ab. Begründung: Die Passagierin müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Sie habe die Suppe in einer stark zurückgeneigten Position eingenommen.

Das Landgericht Köln folgte der Argumentation der Fluggesellschaft. Ein verschuldensunabhängiger Haftungsanspruch nach dem Montrealer Übereinkommens scheidet aus. Die Frau trifft ein die Haftung ausschließendes erhebliches Mitverschulden in Höhe von 100 %. Die Sitzposition war für das Unfallgeschehen entscheidend. Die Geschädigte wollte die Suppe in einer stark zurückgeneigten Position zu sich nehmen. Anders sind die Verbrennungen im Brustbereich nicht zu erklären. Wäre sie zum Essen aufrecht gesessen, hätte sie die Suppe wohl höchstens umgekippt.

Zudem war die Frau verpflichtet, Schaden von sich selbst abzuwenden. Sie muss dafür alle zumutbare Maßnahmen ergreifen. Hier hätte sie beispielsweise die Temperatur der Suppenschale ebenso deren Inhalt prüfen müssen (z.B. durch vorsichtiges Anheben der Schale mit den Fingern). Das hat die Geschädigte unterlassen.

LG Köln, Urteil vom 25.5.2021, 21 O 299/20