EuGH stärkt Fluggastrechte bei vorverlegtem Flug
Das Landgericht Düsseldorf und das österreichische Landesgericht Korneuburg hatten dem EuGH die Klagen mit Fragen zur Auslegung von EU-Recht vorgelegt. Es ging zum einen um die Frage, welche Rechte Fluggäste bei einer Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde haben; zum andern, ob der Fluggast selbst dann Ansprüche haben könne, wenn er vom Reiseveranstalter zwar einen Beleg über den Flug ausgestellt bekommen habe, aber der Veranstalter den Flug gar nicht gebucht hat.
Der Europäische Gerichtshof urteilte: Ein Flug gilt als annulliert, wenn er mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Eine derartige Vorverlegung eines Fluges ist erheblich, denn sie kann bei Flugreisenden zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen. So sind kurzfristige Umplanungen von Flügen ein großes Ärgernis, auf das Reisende kaum reagieren können, denn sie müssen große Anstrengungen unternehmen, um noch rechtzeitig am Flughafen zu sein. Deshalb haben sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen laut Fluggastrechte-Verordnung.
Ein Fluggast kann selbst dann Ansprüche gegen eine Airline haben, wenn das von ihm beauftragte Touristikunternehmen den Flug gar nicht gebucht hat. Hat der Reiseveranstalter einen Beleg über den Flug ausgestellt, gilt dieser Beleg als »bestätigte Buchung«. Vom Fluggast kann nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen den Unternehmen beschafft. Die Airline kann in diesem Fall eigene Regressforderungen an den Reiseveranstalter stellen.
EuGH, Urteil vom 21.12.2021, C-146/20 u.a.
Anmerkung der Redaktion:
Nach der Entscheidung des EuGHs müssen nun die jeweiligen nationalen Gerichte die konkreten Fälle entscheiden.