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Downgrade von Business auf Economy rechtfertigt Reiserücktritt

Reisen & Urlaub 22. Juli 2024
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Ein Flugzeug von hinten im Himmel. Es fliegt über einer orange-gelben Wolkendecke. Die Sonne scheint im Hintergrund.

Jag_cz / stock.adobe.com

Ein Downgrade von Business auf Economyclass rechtfertigt den Rücktritt vom Reisevertrag, wenn sich dadurch eine wesentliche Eigenschaft der gebuchten Reise nachträglich verändert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Aufpreis für die Businessclass einen Mehrpreis von über 70 % der Reiseleistungen pro Person ausmacht.

Ein Ehepaar buchte eine 1-wöchige Rundreise nach Kanada zu einem Gesamtpreis von € 9.500,–. Dabei machte der Direktflug von Frankfurt nach Toronto in der Businessclass einen Aufpreis von etwa € 3.000,– pro Person aus.

Der Reiseveranstalter überließ den Reisenden die Reiseunterlagen. Darin waren die Abflugzeiten und eine Freigepäckgrenze von 23 kg pro Person benannt. Die Reisenden wurden gebeten, die Angaben zu prüfen. Diese stellten beim Online-Check-in fest, dass die Businessclass ausgebucht und der Veranstalter aus Versehen Economyflüge gebucht hatte. Der Veranstalter bot daraufhin an, den Aufpreis für die Businessclass-Plätze zurückzuzahlen. Das lehnten die Reisenden ab und erklärten den Rücktritt vom Reisevertrag. Sie verlangten den gesamten Reisepreis zurück.

Das Landgericht Frankfurt/Main stellte fest, die Reisenden haben Anspruch auf volle Erstattung bei Abweichungen von den gebuchten Reiseklassen. Downgrade von Business- auf Economyclass rechtfertigt den Rücktritt vom Reisevertrag. Hier wurde eine wesentliche Eigenschaft der gebuchten Reise nachträglich verändert.

Der Erholungszweck wurde durch den Downgrade erheblich beeinträchtigt. Der Aufpreis für die Businessclass machte einen Mehrpreis von über 70 % der Reiseleistungen pro Person aus. Zudem handelte es sich hier um eine Kurzreise von einer Woche, sodass allein die An- und Abreise rund ein Viertel der gesamten Zeit betrug.

Schließlich konnte den Reisenden kein Mitverschulden angelastet werden. Für Laien war nicht erkennbar, dass eine Freigepäckgrenze von 23 kg nur in der Economyclass gilt.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 9.3.2023, 2-24 O 96/22

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