Corona-Virus: Wer zahlt, wenn man im Urlaub in Quarantäne sitzt?
Abschließend geklärt sind die Einstandspflichten im Fall eines „Zwangsaufenthaltes“ im Urlaub und darüber hinaus aufgrund einer Quarantäne leider noch nicht. Aber es gibt wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten nicht bzw. nicht vollständig vom Urlauber selbst zu tragen sind. Wichtig ist zudem, ob es sich um eine Pauschalreise oder aber eine Individualreise handelt.
Das gilt bei Pauschalreisen
Solange der Urlaub sich noch im gebuchten Zeitraum befindet, ist es denkbar, dass Urlauber vom Veranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangen. Die Quarantäne wäre somit ein Reisemangel. Allerdings müsste man dann dem Veranstalter dies direkt und vor Ort mitteilen, man wolle quasi „rausgeholt“ werden. Da das aber nicht möglich ist, muss der Veranstalter Ersatz leisten (und sich ggf. seinen Schaden von anderen (den die Quarantäne anordnenden Behörden etwa) ersetzen lassen).
In Sachen Rückflug greift § 651q BGB. Dieser sieht eine Beistandspflicht des Reiseveranstalters vor. Er muss Sorge dafür tragen, dass der Urlauber sicher nach Hause kommt, ihm beispielsweise alternative Rückflüge organisieren.
Unklar ist der Fall, dass nach Ende des Urlaubs die Quarantäne andauert und der Urlauber weiter „festsitzt“. Das ist bisher nicht eindeutig geklärt. Es gibt keine gerichtlichen Entscheidungen dazu. Sollte in diesem Fall das Hotel auf den Urlauber selber zugehen mit Kostenforderungen, so sollte man diese aber auf keinen Fall zahlen. Sondern an die Behörden verweisen. Einer gängigen Rechtsauffassung nach muss am Ende der zahlen, der die Quarantäne angeordnet hat. Das wäre in diesem Fall der Staat.
Das gilt bei Individualreisen
Individualreisende haben leider schlechtere Karte. Für sie gilt das oben erläuterte Reiserecht nicht. Aber: Wenn eine Behörde die Quarantäne ausspricht, dann hat zum Beispiel der Hotelbetreiber Entschädigungsansprüche gegen die Behörde. Daher kann er dies nicht zuerst beim Gast einfordern. Anders sieht es aus, wenn ein Flug aufgrund der Quarantäne nicht erreicht werden konnte. Hier sind Individualreisende auf die Kulanz der Airline angewiesen. Im Zweifelsfall muss der Urlauber tatsächlich selbst für die Kosten des neuen Fluges aufkommen.
Das gilt arbeitsrechtlich
Fraglich ist ebenfalls, wie es mit Arbeitnehmern aussieht, die wegen der Quarantäne nicht rechtzeitig aus dem Urlaub an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. Hier wird Folgendes gelten: Normalerweise bekommen kranke und arbeitsunfähige Mitarbeiter eine Lohnfortzahlung. Besteht jedoch nur der Verdacht einer Infektion und ordnen die Behörden eine Quarantäne an, haben sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Arbeitnehmer erhalten stattdessen vom Staat eine Entschädigungszahlung. Die muss der Arbeitgeber zwar auszahlen, bekommt sie aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Das ist im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) festgelegt. Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigungszahlung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts.
Aber Achtung! Das genannte Infektionsschutzgesetz greift nur, wenn die Quarantäne in Deutschland und von hiesigen Behörden angeordnet wird. Das gilt dann auch nur, wenn der Mitarbeiter in einer im Inland verhängten Quarantäne die Arbeit nicht erreicht. Wer im Ausland in Quarantäne gerät, trägt das normale Wege Risiko und bekommt kein Geld, wenn er nicht rechtzeitig wieder zur Arbeit erscheint. So die aktuelle herrschende Meinung dazu im Arbeitsrecht. Urteile gibt es hier jedoch noch nicht. Daher bleibt abzuwarten, ob es in den Fällen einer (unverschuldeten) "Auslandsquarantäne" zu einer analogen Anwendung der Regelung kommen wird.
Da im Falle der Quarantäne Regelungen für einen Krankheitsfall greifen, dürfte wohl auch die zwangsweise „Verlängerung“ des Urlaubs durch den Arbeitgeber nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Der Arbeitnehmer gilt in diesem Fall als „krank“.