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Beherbergungsverbot während Pandemie: Hotelgast bekommt Geld zurück

Reisen & Urlaub 1. Juli 2024
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Ein gelber Koffer an dessen Griff Schilder mit der Aufschrift "Coronavirus", "Pandemic", "Sars-Cov-2", "Quarantine" und "Covid-19" hängen. Neben dem Koffer liegt ein Strandball und Schuhe. Der Koffer steht auf einem Rollfeld. Im Hintergrund steht ein Flugzeug.

Maksym Yemelyanov / stock.adobe.com

Die Reisenden können vom Beherbergungsvertrag zurück treten und Rückzahlung der bereits gezahlten Kosten verlangen, wenn der Hotelaufenthalt aufgrund eines Beherbergungsverbotes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist.

Eine Frau hatte im Oktober 2019 für sich und vier Mitreisende drei Doppelzimmer in einem Hotel in Lüneburg gebucht. Der Urlaub sollte vom 14. bis 16.5.2020 stattfinden. Bei der Buchung wählte die Frau einen nicht stornierbaren Tarif. Sie bezahlte die Hotelübernachtung im Voraus.

Am 7.5.2020 erklärte die Urlauberin per E-Mail gegenüber dem Hotel, sie »storniere« die Buchung. Sie verwies dabei auf den Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung. Dieses hatte ein Beherbergungsverbot für das touristische Reisen bis zum 25.5.2020 verhängt.

Das Hotel lehnte eine Rückzahlung ab. Ebenso verweigerte es der Frau die angefragte Verschiebung der Buchung um ein Jahr. Es bot ihr lediglich eine Umbuchung auf die Zeit nach Aufhebung der Beschränkungen, jedoch nicht später als bis zum 30.12.2020 an. So klagte die Frau auf Erstattung der Hotelkosten.

Der Bundesgerichtshof gab ihr recht. Die Urlauberin hat Anspruch auf Rückzahlung der Hotelkosten. Sie trat per E-Mail vom 7.5.2020 wirksam vom Vertrag zurück.

Dem Hotelbetreiber war die geschuldete Leistung aufgrund der behördlichen Anordnung im Buchungszeitraum vom 14. bis 16.5.2020 rechtlich unmöglich. Die Frau und ihre Mitreisenden konnten nicht wie gebucht übernachten. Das befristete Beherbergungsverbot entsprach im fraglichen Zeitpunkt einem dauernden Leistungshindernis.

Ein weiteres Abwarten war der Frau nicht zumutbar. Für sie war es wegen des wechselhaften Infektionsgeschehens im Rahmen der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden staatlichen Maßnahmen nicht absehbar, ob das Beherbergungsverbot tatsächlich Ende Mai 2020 entfallen würde und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls touristische Reisen mit Übernachtungen wieder erlaubt sein würden.

Sie konnte bereits am 7.5.2020 vor Fälligkeit der Leistung wirksam zurücktreten, weil offensichtlich war, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden (§ 323 Abs. 4 BGB). Im Frühjahr 2020 war aufgrund der Gesamtumstände absehbar, dass es sich um ein unbehebbares Leistungshindernis handelt. Die Frau durfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass im Buchungszeitraum Hotelübernachtungen noch nicht wieder erlaubt sein würden.

Der Hotelbetreiber konnte sich auch nicht auf eine sogenannte »Störung der Geschäftsgrundlage« berufen. Er konnte deshalb den Vertrag nicht anpassen (z.B. den Beherbergungszeitraum verschieben). Das Gesetz regelt die Rechtsfolgen bei einer Unmöglichkeit der Leistung abschließend.

BGH, Urteil vom 6.3.2024, VIII ZR 363/21

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