Auf Rutschgefahr am Wattenmeer müssen Sie sich einstellen
Eine Frau besuchte die »Familienlagune Perlebucht« in Büsum. Vom Außenbereich des Bades führen abhängig vom Wasserstand mehrere Treppen ins Watt oder in die Nordsee. Die Treppenanlage ist mit einem Handlauf gesichert. Auf dem Weg nach unten rutschte die Frau auf der ersten unter Wasser liegenden Stufe aus und zog sich dabei einen Oberschenkelbruch zu.
Die Verletzte verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Betreiber des Bades. Sie machte geltend, die Stufen seien aus zu glattem Material. Zusätzlich hätten Moosablagerungen auf der Treppe zu dem Unfall geführt.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein versagte ihr die Ansprüche. Der Betreiber des Bades hat seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Ein Badegast muss vielmehr eigenverantwortlich handeln, die Treppen vorsichtig benutzen und sich am Handlauf festhalten.
Denn es kann nur Schutz vor Gefahren verlangt werden, die über das übliche Risiko der Benutzung hinausgehen und die weder vorhersehbar noch erkennbar sind. Betonstufen im Wattenmeer können üblicherweise durch Ablagerung von Schwebstoffen bereits nach einer einzigen Überflutung rutschig werden. Ein Handlauf zur Sicherung reicht deshalb aus.
Badegäste müssen sich auf typische Gefahren des Meeresstandes einstellen. Mit Rutschgefahr durch Schlick oder Sturzgefahr durch Wellen und Strömungen ist zu rechnen.
Regelungen für Bodenbeläge im Barfußbereich von Sport- und Arbeitsstätten (z.B. in Umkleide- und Duschräumen von Bädern) finden auf außerdeichs am Meer gelegene Badetreppen keine Anwendung.
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2.6.2021, 11 U 31/21