Abtretungsverbot in AGB einer Airline ist rechtswidrig
Der Wettbewerbszentrale war das Klauselwerk der Airline Ryanair ein Dorn im Auge. Sie störte sich unter anderem an einem Abtretungsverbot für die Fluggäste, welches in den AGB normiert war.
Im Falle einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden stehen Fluggästen pauschale Entschädigungszahlungen zwischen € 250,– und € 600,– zu. So regelt es die EU-Fluggastrechte-Verordnung. Häufig erkennen die Fluggesellschaften die Ansprüche der Kunden aber nicht an. Betroffene Passagiere müssen dann auf dem Klageweg ihre Fluggastrechte selbst durchsetzen und das Kosten- und Prozessrisiko tragen. Alternativ können sie einen Rechtsdienstleister beauftragen. Diese setzen dann die abgetretenen Ansprüche auf eigenes Risiko durch und behalten im Erfolgsfall einen Teil der Ausgleichszahlung als Provision ein.
Ryanair hatte sich in den Geschäftsbedingungen lange Bearbeitungsfristen gesichert, wollte eine Rechteabtretung nur an natürliche Personen akzeptieren und zudem Zahlungen nur direkt an die Passagiere leisten.
Das Landgericht Frankfurt/Main hielt entsprechende AGB-Klauseln von Ryanair für rechtswidrig, mit denen Passagiere davon abgehalten werden sollten, ihre Entschädigungsansprüche an Rechtsdienstleister abzutreten.
Kunden werden damit unangemessen benachteiligt. Denn der Kunde muss selbst entscheiden dürfen, ob er nach Flugverspätungen oder -ausfällen seine Ansprüche selbst verfolgt oder an Dritte abtritt (z.B. an Fluggastrechtportale), um damit auf für ihn einfachere und unkompliziertere Art seine Forderung zu verfolgen.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.11.2021, 2-03 O 527/19; n. rk.