LG Berlin: Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam
Ein Mieter hatte sich geweigert, die Wohnung nach seinem Auszug dem Vermieter renoviert zu übergeben. Der Vermieter verlangte daraufhin Schadensersatz für die entstandenen Renovierungskosten. Der Mietvertrag enthielt die übliche Klausel, dass die Kosten der Schönheitsreparaturen durch den Mieter zu tragen seien.
Eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält das LG Berlin nur in engen Grenzen für zulässig: Es müsse ein angemessener Ausgleich gewährt und zusätzlich klargestellt werden, dass der Mieter auf keinen Fall seine Ansprüche auf Gewährleistung gegen den Vermieter verliere, wenn er die fälligen Schönheitsreparaturen nicht ausführe.
Der Vermieter kann gegen dieses Urteil noch vorgehen. Ob er allerdings tatsächlich Revision einlegt und ob der BGH dann die Entscheidung des LG Berlin bestätigt oder aufhebt, ist offen.
Wie geht es weiter?
Sollte der BGH dem Urteil des LG Berlin folgen, wird es künftig gegebenenfalls kaum noch möglich sein, die Schönheitsreparaturen in Wohnraummietverträgen ohne angemessenen Ausgleich, beispielsweise als Berücksichtigung bei der Miethöhe, auf den Mieter zu übertragen. Je nach Begründung des BGH könnten dann auch alte Klauseln als unwirksam eingestuft werden - wie dies in der Vergangenheit auch bei den starren Fristenplänen etc. der Fall gewesen ist.
Leider ist eine rechtssichere Vorhersage nicht möglich. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen jedenfalls erst einmal Vermieterpflicht. Aufgrund der langjährigen Praxis der Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter kann dies durch die Vermieter als ungerecht empfunden werden.
Sichere Mietverträge von Smartlaw
Damit Sie immer auf der sicheren Seite sind, hat Smartlaw die Verträge für die Wohnraummiete diesen erhöhten Anforderungen angepasst. Die Verträge stellen klar, dass die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter durch einen entsprechenden Ausgleich bei der Bemessung der Miete berücksichtigt wurde. Sie entsprechen auch in allen anderen Aspekten der aktuellen Rechtsprechung.
Bis es möglicherweise zu einer endgültigen Klärung durch den BGH kommt, empfehlen wir Ihnen, nur die aktualisierten Wohnraummietverträge von Smartlaw zu verwenden. Andernfalls besteht das Risiko, dass Sie als Vermieter zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auch während der Mietzeit verpflichtet sind.
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