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Betriebskostenabrechnung: Bei Einwendungen gilt taggenauer Fristablauf

Nebenkosten & Renovierung 20. März 2020
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blende11.photo / stock.adobe.com

Nach dem Zugang der jährlichen Betriebskostenabrechnung hat der Mieter zwölf Monate lang Zeit, seine Bedenken gegen die Richtigkeit der Abrechnung vorzubringen. Keinen Tag länger. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.

Der Mieter einer Wohnung sollte laut Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 248,42 Euro leisten. Die Abrechnung ging dem Mieter am 1.9.2014 zu. Der Mieter war mit der Abrechnung nicht einverstanden, was ihn allerdings nicht daran hinderte, seine Bedenken sehr spät vorzutragen. Seine Einwendungen gingen erst nach dem 2.9 2015 bei der Vermieterin ein. Die hielt deshalb die Einwendungen für verspätet und erhob schließlich Klage wegen der noch ausstehenden Nachzahlung.

Der Mieter sah die Sache anders. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Einwendungsfrist ende nicht taggenau, sondern erst zum Ende des Kalendermonats.

„Falsch“, entschied das Landgericht Berlin. Die Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung seien verspätet. Die zwölfmonatige Frist habe hier genau am 2.9.2015 geendet. Das ergebe sich bereits aus dem Gesetz. In § 188 Abs. 2 BGB heiße es nämlich: „Bei einer Monatsfrist ist das Ende der Frist der Tag, der seiner Benennung nach dem Tag des Fristbeginns entspricht, wobei gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag, in welchen das Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird“.

Folge: Da die Betriebskostenabrechnung dem Mieter am 1.9.2014 zugegangen war, ist die Einwendungsfrist nach Aufassung der Berliner Richter am 2.9.2015 abgelaufen.

(LG Berlin, Urteil vom 25.10.2016, Az. 63 S 35/16)

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