Eigenbedarfskündigung wegen Trennung: Altbekannte Eheprobleme kein Hinderungsgrund
Ein Ehepaar hatte eine Wohnung vermietet. Ca. 1½ Jahre später kündigten sie den Mietern wegen Eigenbedarfs. Die Eheleute begründeten die Kündigung damit, dass sie sich nach länger bestehenden Differenzen getrennt hätten und nun die Wohnung benötigten, um getrennt voneinander zu leben. Die Mieter widersprachen der Kündigung. Die Sache ging vor Gericht.
Schließlich hätten die Eheleute auf eine Eigenbedarfskündigung verzichtet, als sie den Mietern den Aufbau eines Pavillons erlaubten. Ferner würde ein Umzug eine unzumutbare Härte darstellen. Ihr einjähriges Kind würde aus seinem gewohnten Umfeld gerissen, auch wenn es noch keinen Kindergarten besuche. Als letztes Argument warfen sie in die Waagschale, die Eheleute seien spätestens bei Mietvertragsschluss verpflichtet gewesen, darüber zu informieren, dass sie Eheprobleme haben und eine spätere Selbstnutzung möglich sei. Schon deshalb sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich.
Das Landgericht Dessau-Roßlau gab dem Vermieterehepaar recht, es hielt die Eigenbedarfskündigung für wirksam. Selbst wenn die Vermieter bereits bei Vertragsschluss Eheprobleme gehabt haben sollten, waren sie nicht zur Aufklärung verpflichtet. Eine Ehe sei grundsätzlich auf Dauer angelegt. Deshalb sei es normal, wenn Eheleute versuchen, etwaige Differenzen aus der Welt zu schaffen und sich wieder zu versöhnen. Das Paar hätte zur Zeit des Mietvertragsschlusses seine Ehe noch nicht als gescheitert betrachten und einen Eigenbedarf ernsthaft in Erwägung ziehen müssen.
Immerhin hätten die Eheleute nach Mietvertragsschluss noch ca. 1½ Jahre zusammengelebt, bevor sie ihren Mietern wegen Eigenbedarfs kündigten. Auch das Argument, die Mieter hätten allein aufgrund der Genehmigung, einen Pavillon im Garten aufstellen zu dürfen, darauf vertrauen dürfen, dass die Eheleute damit auf ihr Kündigungsrecht verzichteten, zog vor Gericht nicht.
Selbst die vorgetragene unzumutbare Härte wollte das Gericht hier nicht anerkennen. Die Mieter hätten genug Zeit gehabt, sich nach einer neuen Bleibe umzuschauen. Dabei ist es durchaus zumutbar, wenn das neue Heim sich nicht im bisherigen Wohngebiet befindet oder teurer bzw. kleiner ist. Allerdings konnte das Gericht vorliegend nicht erkennen, dass sich die Mieter angemessen um ein neues Zuhause bemüht hätten.
Letztlich war ein Umzug auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Mieter ein kleines Kind hatten. Das war nämlich erst ein Jahr alt und besuchte noch keinen Kindergarten – es hatte also noch keine feste Beziehung zu seinem Umfeld aufgebaut, aus dem es hätte gerissen werden können.
(LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 7.12.2016, Az. 5 T 275/16)