Eigenbedarfskündigung: Wann Vermieter vorhandene Alternativwohnung nicht anbieten müssen
Einem Mieter einer in einem Seitenflügel eines Hauses gelegenen Wohnung wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Vermieter teilten ihm im Kündigungsschreiben mit, dass sie die Wohnung für ihren Sohn brauchen, was auch nicht bestritten wurde. Der Mieter hielt die Kündigung dennoch für unzulässig und weigerte sich daher auszuziehen. Es kam zur Räumungsklage. Im Prozess trug der Mieter vor, ihm sei eine im Erdgeschoss des Seitenflügels gelegene Alternativwohnung nicht angeboten worden. Dieser Einwand wurde allerdings sowohl vom Amtsgericht als auch in zweiter Instanz vom Landgericht Berlin zurückgewiesen.
Der Vermieter habe hier keine Anbietpflicht gehabt. Eine vorhandene Alternativwohnung muss nicht angeboten werden, wenn klar ist, dass der Mieter sie ohnehin nicht anmieten würde. In diesem Fall sei es treuwidrig, sich auf eine Verletzung der Anbietpflicht zu berufen, weil kein Schutzbedürfnis auf Seiten des Mieters bestehe. Davon sei hier auszugehen. Denn bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens habe der Mieter die inzwischen von den Vermietern angebotene Wohnung nicht angemietet.
(LG Berlin, Urteil vom 1.12.2016, Az. 67 S 323/16)