Depression ist kein Rechtfertigungsgrund für verspätete Mietzahlung
Ein Mieter hatte mehrfach seine Miete zu spät und zudem des Öfteren nicht in voller Höhe überwiesen. Der Vermieter mahnte den Mieter deshalb mehrmals ab. Als das nichts half, kündigte er dem Mieter und erhob Räumungsklage. Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung. Er trug zu seiner Entschuldigung vor, dass er unter starken Depressionen leidet, weshalb er nur eingeschränkt in der Lage ist, seine geschäftlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Das nützte ihm nichts.
Das zuständige Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, der Mieter habe seine Pflichten erheblich verletzt. Der Vermieter habe ihn schließlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm gekündigt wird, wenn es zu weiteren Verspätungen bei der Mietzahlung kommt. Dass er trotz der mehrfachen Abmahnungen sein zögerliches Zahlungsverhalten nicht geändert hatte, wiege deshalb hier besonders schwer und rechtfertige die Kündigung.
Die Depression löse keine Schuldunfähigkeit aus. Es hätte gereicht, einmal einen Dauerauftrag einzurichten. Warum der Mieter dazu nicht in der Lage gewesen war, konnte das Gericht nicht erkennen.
(AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 19.4.2017, Az. 7 C 186/16)