Vermieter muss Entschädigung bei Wohnungsangebot „nur an Deutsche“ zahlen
Ein aus Afrika stammender Mietinteressent aus München wollte nach Augsburg umziehen. Bei der Wohnungssuche stieß er auf eine Anzeige in der Augsburger Allgemeinen Zeitung in der es hieß:
„... 1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, ...“
Der Afrikaner rief mehrmals beim Vermieter an, später auch noch auf seine Veranlassung hin drei Bekannte. Dabei stellt sich heraus, dass die Wohnung noch nicht vergeben war. Daraufhin verklagte der Mann den Vermieter auf Entschädigung. Mit Erfolg. Das Amtsgericht Augsburg sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 1.000,- € zu.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Vermieter den Mietinteressenten aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt hatte, indem er sämtliche „Nicht-Deutsche“ von vorherein ausgeschlossen hatte. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sei hier anwendbar, da der Vermieter durch die Internetanzeige aus dem rein privaten Bereich herausgetreten sei. Die vom Amtsgericht zugesprochene Entschädigung diene der Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Zudem verurteilte das Gericht den Vermieter zur Unterlassung zukünftiger Benachteiligungen. Da dieser mehrere Wohnungen vermiete und bereits eine Benachteiligung erfolgt sei, sah das Gericht bei dem Mann die Gefahr, dass auch in Zukunft freiwerdende Wohnungen zur Vermietung nur „an Deutsche“ angeboten werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Vermieter ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.
AG Augsburg, Urteil vom 10.12.2019, 20 C 2566/19