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Haustierhaltung in der Mietwohnung - Was ist erlaubt?

Haustier 24. April 2015
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© Rasulov / fotolia.com

Kleintierhaltung ist in einer Mietwohnung immer erlaubt. Sie kann nicht untersagt werden, denn sie zählt grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Welche Tiere unter diese Regelung fallen, können Sie hier nachlesen.

Was sind Kleintiere?

Kleintiere sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, das heißt nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen. Kleintiere sind also Tiere, die keine Störungen bei Nachbarn hervorrufen können und keine Schäden an der Wohnung verursachen, sofern sie in üblicher Zahl und Art gehalten werden.

Darunter fallen zum Beispiel Wellensittiche, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische und ähnliche Tiere. Hunde und Katzen sind keine Kleintiere, egal wie klein sie sind.

Aber auch Kleintiere dürfen nur in üblicher Zahl entsprechend der Wohnungsgröße gehalten werden. Diese Tierhaltung darf nicht zu einer Verwahrlosung der Wohnung sowie einer unzumutbaren Belästigung der Mitmieter führen.

Auch hier werden immer wieder von manchen Mietern die Grenzen des Zumutbaren überschritten, beispielsweise mit einer privaten Bienenzucht auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses.

Aber auch die übermäßige Haltung von harmloseren Tieren, wie 80 Kanarienvögeln in einer 51-qm-Wohnung gehört nicht mehr in den Bereich der erlaubten Kleintierhaltung und kann sogar zur fristlosen Kündigung führen. Denn ist die Belüftung und Beheizung der Wohnung nicht gewährleistet, weil aufgrund der Kleintierhaltung die Fenster nicht geöffnet werden können, besteht dadurch die Gefahr eines Ungeziefer- und Schimmelbefalls. Dies ist eine konkrete Gefahr für die Mietsache und somit Grund genug für den Vermieter, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Abwägung im Einzelfall

Da war der Fall einer Giftschlange, die einem Mieter in Mülheim entfleucht war. Unauffindbar war das exotische Tier – mit der Folge, dass das halbe Haus abgerissen werden musste, um es zu finden. Ein extremer Fall, sicher. Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern (oder anderen Mietern) um die besten, meist vierbeinigen Freunde des Menschen sind jedoch nicht selten. Meist stehen Hunde oder Katzen im Mittelpunkt des Streit-Interesses. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Haustiere in Mietwohnungen nicht pauschal verboten werden dürfen.

Pauschale Tierverbote in Mietwohnungen sind nicht zulässig

Die Kontrahenten im vorliegenden Fall: auf der einen Seite eine Genossenschaft, die sich auf die Klausel im Mietvertrag berief, wonach grundsätzlich keine Hunde und Katzen gehalten werden dürften. Innerhalb eines Monats sollte der 20 cm hohe Mischlingshund die Wohnanlage verlassen. Gekauft worden war der auf ärztliches Anraten, für ein krankes Kind. Nach Ansicht der BGH-Richter stellen Pauschalklauseln der genannten Art eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar. Dies gelte aber nur für die “Rasenmäher”-Version solcher Regelungen. Weiterhin müsse im Einzelfall entschieden werden, welche Interessen von Mietvertragsparteien, Nachbarn und Bewohnern berührt seien. Für die Halter unausgeglichener Kampfhunde oder lauter Dauerkläffer dürfte dies folglich keinen Freifahrtsschein bedeuten. Von tropischem Natterngezücht ganz zu schweigen.

Hunde sind keine Kleintiere

Selbst wenn ein Mieter nur sehr kleine Hunde hält, gilt der Grundsatz »Hund ist Hund«. Dennoch darf die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht gänzlich untersagt werden, wenn es keinen vernünftigen Grund dafür gibt. Wurde dem Mieter die Hundehaltung ausdrücklich gestattet, darf er das Tier auf übliche artgerechte Weise halten. In der Regel heißt dies, dass jeweils nur ein Hund pro Wohnung gehalten werden darf, sofern mit dem Vermieter keine Ausnahme vereinbart ist. Solche Vereinbarungen sollten, sofern sie nicht im Wohnungsmietvertrag getroffen wurden, im Interesse beider Seiten immer schriftlich festgehalten werden. Hier sollten Vermieter zur Absicherung gegen Schäden durch die Vierbeiner auf dem Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bestehen.