Wann ein Leinenzwang für Hunde rechtens ist
Ein Mann hielt zwei große Hunde. Die Schulterhöhe betrug jeweils mindestens 50 cm. Der Mann ließ die Tiere auf öffentlichen Straßen und Wegen frei herumlaufen. Infolge von Bürgerbeschwerden wurde die zuständige Behörde tätig. Sie ordnete für beide Hunde einen Leinenzwang in Gebieten mit Publikumsverkehr an. Der Halter ging gegen diese Anordnung gerichtlich vor. Er argumentierte, seine Hunde seien nicht gefährlich. In erster Instanz unterlag er. So stellte er einen Antrag auf Zulassung der Revision.
Ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte diesen Antrag ab und verwies auf die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Allein die Größe der Hunde rechtfertigt den Leinenzwang. Bei einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm handelt es sich um einen großen Hund.
Es kommt nicht auf die Einschätzung des Halters an, der seine Hunde für ungefährlich hält. Von frei laufenden großen Hunden auf öffentlichen Straßen und Wegen in Gebieten mit Publikumsverkehr geht in der Regel eine erhebliche Gefahr für Eigentum wie für die Gesundheit Dritter aus. Denn es kann in diesem Fall mit großer Wahrscheinlichkeit zu unvorhergesehenen Reaktionen von Menschen wie von Hunden kommen.
Zudem führt bereits einmaliges Beißen zum Leinenzwang für einen Hund. Bereits früher war es zu einem Beißvorfall bei einem der Hunde gekommen. Es liegt somit nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für die Gesundheit Dritter vor.
BayVGH, Beschluss vom 22.1.2024, 10 ZB 23.1558