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Keine eigenmächtige Rückführung von vermittelten Tieren durch Tierheim

Haustier 6. September 2024
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Eine Katze, die auf dem Boden liegt. Man sieht sie von vorne. Ihre Pfoten sind nach vorne ausgestreckt und sie blickt mit, schräg gehaltenen Kopf und großen Augen in die Kamera.

Elvira / stock.adobe.com

Für die Durchsetzung und Vollstreckung vertraglicher Ansprüche sind die Gerichte zuständig. Einen etwaigen Anspruch einfach im Wege verbotener Eigenmacht durchzusetzen ist nicht zulässig - keine Selbstjustiz.

Einer Frau war vom Tierheim ein Kater überlassen worden. In einem sogenannten »Tierüberlassungsvertrag« war geregelt, dass die Frau ihre Balkontür mit einem Fliegengitter sichern muss und zudem solle das Tier abnehmen.

Etwa ein Jahr später erkundigte sich das Tierheim telefonisch, ob der Kater abgenommen habe und das Fliegengitter angebracht worden sei. Die Tierhalterin verneinte. Es sei nicht notwendig gewesen, ein Fliegengitter anzubringen. Der Kater sei sehr ängstlich und gehe nie auf den Balkon. Ob das Tier abgenommen habe, wisse sie nicht, da sie ihn nicht gewogen habe.

Nur 30 Minuten später erschienen zwei Personen unangemeldet bei der Katzenhalterin. Sie teilten ihr mit, sie kämen »vom Tierheim«. Sie betraten die Wohnung, um den Kater unmittelbar mitzunehmen. Die Halterin widersprach. Doch die beiden Besucher jagten das verängstigte Tier durch die Wohnung, verrückten die Möbel und fingen es schließlich mit einem Fangnetz ein. Sie verließen die Wohnung mit dem Kater. Sie drohten der Frau mit den Worten: »Den kriegen Sie nicht wieder!«

Nachdem die Halterin auf Herausgabe des Tiers geklagt hatte, wurde ihr der Kater noch während des Verfahrens zurückgegeben. Das Amtsgericht Hanau entschied daraufhin, das Tierheim trägt die Kosten des Verfahrens.

Es kommt hier nicht darauf an, ob die Regelungen des Tierüberlassungsvertrages wirksam vereinbart bzw. sie eingehalten worden waren oder nicht. Die eigenmächtige Wegnahme des Tieres stellt eine »verbotene Eigenmacht« dar, die unzulässig ist.

Die Richter machten deutlich: Mögliche Ansprüche auf Rückgabe des Katers muss das Tierheim gerichtlich durchsetzen und darf sie nicht selbst eigenmächtig vollstrecken.

AG Hanau, Beschluss vom 4.1.2024, 98 C 98/23

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