Wann ein Scheidungskind den neuen Familiennamen der wiederverheirateten Mutter annehmen kann
Ein seit 2010 geschiedenes Ehepaar stritt wegen der Änderung des Nachnamens der gemeinsamen Tochter. Der Vater hat seit 2014 keine Umgangskontakte mehr mit der Tochter. Die Frau ist inzwischen wiederverheiratet und trägt den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen. Den trägt auch ihre in dieser Ehe geborene zweite Tochter. Deshalb sollte die Tochter aus erster Ehe diesen Familiennamen ebenfalls tragen. Da der Vater seine Einwilligung hierzu verweigerte, ging die Sache vor das Familiengericht.
Hier gab man der Mutter in zweiter Instanz recht. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Namensänderung hier zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Familiengericht dürfe in solchen Fällen die Einwilligung ersetzen. Darin liegt allerdings eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Frankfurter Richter sind der Ansicht, dass es müsse gar keine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Ausreichend für eine Namensänderung sei es vielmehr, wenn die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheine – wie im vorliegenden Fall. Hinzu kam, dass die Tochter selbst die Namensänderung gewünscht hatte. Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente habe, sei der Kindeswille zu berücksichtigen.
Das Oberlandesgericht ließ wegen der abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005 die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2019, 1 UF 140/19