Valentinstag: Die „Verlobung“ – rechtlich gesehen
Die Verlobung ist grundsätzlich formfrei möglich. Zum einen dürfen die Partner aber eine bestimmte Form vereinbaren, zum anderen ist der Nachweis eines Verlöbnisses leichter, wenn es bestimmte Anhaltspunkte für das Bestehen des Verlöbnisses gibt – z.B. den Verlobungsring.
Der Gesetzgeber stellt in § 1297 BGB stellt unmissverständlich klar, dass aus einem Verlöbnis kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden kann. Der Gesetzgeber will mit in der Vorschrift ebenfalls gleich deren Umgehung verhindern, indem das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, für nichtig erklärt wird. Die Formulierung wurde vor einigen Jahren angepasst: während das Gesetz zuvor von einer Klage auf Eingehung der Ehe gesprochen hat, spricht man heute nur noch von „Anträgen“.
Verlobungsgeschenke, z.B. auch der Verlobungsring, können nach § 1301 BGB zurückgefordert werden, wenn die Ehe nicht geschlossen wird. Für diesen Anspruch ist es irrelevant, aus welchem Grund die Eheschließung unterblieben ist.
Die Verlobungsregeln des BGB gelten übrigens unmittelbar auch für gleichgeschlechtliche Verlobte.