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Trennung und Scheidung: Vater ist zum Umgang mit seinen Kindern nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet

Familie & Vorsorge 24. Februar 2021
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olly / stock.adobe.com

Getrennt lebende Eltern sind nicht nur zum Umgang mit den Kindern berechtigt, wenn diese beim anderen Elternteil leben. Sie sind auch zum Umgang verpflichtet. Das entspricht normalerweise dem Kindeswohl. Zeitmangel ist kein Argument.

Ein von seiner Frau und seinen Kindern getrennt lebender Vater lehnte die Verpflichtung ab, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen drei Söhnen zu haben. Nach Auszug des Kindesvaters aus der gemeinsamen Wohnung Anfang 2017 fanden nur noch sporadische Umgangskontakte statt. Die Kindesmutter leitete deshalb ein Umgangsverfahren ein. Die Kinder würden den Vater vermissen und wünschten sich einen regelmäßigen Umgang. Der Vater verwies darauf, beruflich und privat unter enormen Druck zu stehen. Er habe ein neugeborenes Kind, arbeite bis zu 120 Stunden wöchentlich und schlafe lediglich drei bis vier Stunden. Ihm sei derzeit ein Umgang nicht möglich.

Das Familiengericht zeigte für seine Nöte kein Verständnis und verurteilte den Mann zum Umgang, und zwar  dergestalt, dass der Kindesvater das Recht und die Pflicht habe, die drei Söhne an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie in näher bezeichneten Ferienzeiten zu sich zu nehmen. Schließlich sei er zum Umgang mit seinen drei Söhnen gesetzlich verpflichtet. Diese Pflicht bestehe unmittelbar gegenüber den Kindern.

Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stelle einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar, zumal sich die Kinder den Kontakt wünschten. Die vom Kindesvater vorgetragenen enorme derzeitigen Belastungen berücksichtigte das Gericht dabei durch die eingeschränkte Umgangsverpflichtung.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2020, 3 UF 156/20