Sittenwidriger Ehevertrag: Neubewertung nach Änderung der Verhältnisse möglich
Ein Ehepaar hatte 1978 einen Ehevertrag geschlossen, mit dem der Versorgungsausgleich und gegenseitige Unterhaltsansprüche nach der Ehe ausgeschlossen worden waren. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Frau, die keine Berufsausbildung hatte,war nach der Geburt des ersten Kindes zuhause. 2006 trennten sich die Eheleute und schlossen erneut einen Ehevertrag. Darin hatten sie unter anderem ihre Vereinbarungen aus dem ersten Vertrag ausdrücklich bestätigt.
Mit der Scheidung drei Jahre später wurde der Mann sowohl zum nachehelichen Ehegattenunterhalt als auch zum Altersvorsorgeunterhalt verurteilt. Das zuständige Familiengericht hatte die Eheverträge insofern für sittenwidrig erklärt. 2013 wurde die Frau erwerbsunfähig und bezog seit 2014 eine Erwerbsminderungsrente.
Sie verlangte nunmehr höheren Unterhalt seit 2014, der Mann hielt dagegen. Er verlangte die Abänderung des Unterhalts auf null. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof, wo man dem Mann recht gab.
Zwar dürfe das Urteil über die Sittenwidrigkeit der Verträge wegen seiner Rechtskraft nicht mehr korrigiert werden. Es müsse aber eine Neubewertung stattfinden. Die Karlsruher Richter reichten den Fall zur weiteren Prüfung zurück und wiesen darauf hin, dass ein Festhalten zu einer wirtschaftlichen Besserstellung der Ex-Frau führen würde, als wenn sie keine Hausfrauenehe geführt hätte. Schließlich beziehe sie inzwischen eine Erwerbsminderungsrente und sei auf seinen Unterhalt gegebenenfalls nicht mehr angewiesen. Hinzu komme, dass sie erneut liiert sei.
BGH, Beschluss vom 17.3.2021, XII ZB 221/19