Scheidung: Keine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs bei Ehe mit Taugenichts
Ein Paar hatte im Jahr 2002 geheiratet. Der Mann hatte keine abgeschlossene Ausbildung, ist seit Jahren drogenabhängig und hat während der Ehe lediglich kurzzeitige Hilfstätigkeiten ausgeführt. Die Frau war durchgehend berufstätig. Im Februar 2020 hatte die Frau die Scheidung beantragt, der Antrag wurde dem Mann in die JVA zugestellt.
Die Frau hielt die Durchführung des Versorgungsausgleichs für grob unbillig. Das nützte ihr nichts. Die Ehe wurde geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hatte das Familiengericht die Herabsetzung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit zu Recht abgelehnt.
Begangene Straftaten und eine Haftstrafe während einer Ehe seien nicht als erheblich zu betrachten. Hinzu komme hier, dass die Umstände der Erwerbslosigkeit sowie des nicht gesicherten Aufenthaltsrechts des Mannes zur Zeit der Eheschließung bereits bekannt waren. Der Frau hätte klar sein müssen, dass sich am Status der fehlenden Erwerbstätigkeit und der damit allenfalls geringen Beitragsleistung zum Familienunterhalt nichts ändern würde. Auch, dass er seinerseits keine wesentlichen Rentenanwartschaften begründen kann. Wenn sie trotzdem eine Ehe mit ihm geschlossen habe, könne sie nicht mit Erfolg einwenden, der Versorgungsausgleich sei grob unbillig.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.4.2021, 2 UF 159/20