Scheidung auch wenn ein Ehegatte nicht mehr will?
Ein Ehemann hatte das Scheidungsverfahren durch Scheidungsantrag vom 16.8.2021 eingeleitet. Die beiden Eheleute lebten bereits seit spätestens Oktober 2020 und somit länger als ein Jahr voneinander getrennt, nachdem der Ehemann die Ehefrau aus der gemeinsamen Ehewohnung »herausgeworfen« hatte. Die Ehefrau hatte einen eigenen Scheidungswiderantrag gestellt.
Die Ehefrau legte gegen den am 18.3.2022 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Pankow, mit dem die Ehe der Beteiligten geschieden wurde, das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Sie verwies darauf, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen möchte und darauf hoffe, dass der Ehemann sein Scheidungsverlangen fallen lasse, nachdem er von ihrem Wunsch Kenntnis erlangt habe. Der Ehemann verwies jedoch darauf, dass er an einer Versöhnung nicht interessiert sei und auf jeden Fall die Scheidung wolle, was die Antragsgegnerin auch wisse.
Die Ehefrau hatte mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg. Das Kammergericht (KG) Berlin führt an, dass nach dem Gesetz eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Dies wird unwiderleglich vermutet, wenn die Beteiligten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen, gemäß § 1566 Abs. 1 BGB. Vorliegend war dies der Fall. Seit Oktober 2020 haben beide Beteiligte in unterschiedlichen Wohnungen getrennt voneinander gelebt. Darüber hinaus haben auch beide Beteiligte die Scheidung beantragt.
Die Rücknahme des Scheidungsantrages der Ehefrau ist nicht wirksam geworden, da eine Rücknahme nach erfolgter mündlicher Verhandlung über den Antrag nicht ohne Einwilligung des Ehemannes wirksam werden kann (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 1 ZPO). Zu einer solchen Einwilligung kam es nicht, vielmehr hielt der Ehemann an seinem Scheidungsantrag fest. Die Scheidung der Ehe erfolgte somit rechtswirksam.