Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Wann Geldzuwendungen der Eltern zurückgegeben werden müssen
Die Eltern der einer jungen Frau hatten den Lebensgefährten ihrer Tochter verklagt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen den beiden bestand seit 2002. Im Jahr 2011 kauften die Tochter und ihr Lebensgefährte eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Die Eltern wendeten den beiden zur Finanzierung des Ganzen Beträge von insgesamt 104.109,10 Euro zu. Ende Februar 2013 trennten sich die Wege der Tochter und des Lebensgefährten. Die Eltern verlangten daraufhin von dem Mann die Hälfte des zugewendeten Geldes zurück. Mit Erfolg.
Begründung: Wegfall der Geschäftsgrundlage. Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags sei, müsse allerdings berücksichtigt werden, dass der Schenkungsvertrag keinen Vertrag darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. Der Schenkungsvertrag ist laut BGH vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten - soweit die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt - diesen Gegenstand zur freien Verfügung überlässt. Der Beschenkte schulde keine Gegenleistung; er schulde dem Schenker nur Dank für die Zuwendung. Der Schenker dürfe das Geschenk zurückfordern, wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit in besonderem Maße vermissen ließe und sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker als grob undankbar erweise.
Mit der Schenkung eines Grundstücks oder bestimmter Geldbeträge zum Immobilienkauf an das eigene Kind und dessen Partner verbinde der Schenker in der Regel die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Dies erlaube jedoch noch nicht die Annahme, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden. Denn mit einem Scheitern der Beziehung müsse der Schenker immer rechnen.
Im Streitfall kam den Eltern jedoch zugute, dass die Beziehung schon zwei Jahren nach der Schenkung beendet war. In einem solchen Fall kann unterstellt werden, die Schenkung wäre nicht erfolgt, wenn die Schenker das alsbaldige Ende der Beziehung erkennbar gewesen wäre. Hierist es dem Schenker normalerweise unzumutbar, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen. Umgekehrt sei es dem Beschenkten zumutbar, wenn nicht besondere Umstände vorlägen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben.
BGH, Urteil vom 18.6.2019, X ZR 107/16