Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach Trennung nur ausnahmsweise
Der nichteheliche Lebenspartner einer Hauseigentümerin investierte mittels eines Kredits eine Summe von ca. 62.100 Euro in die Immobilie der Frau. Dafür durfte er dort mietfrei leben. An den Kosten des täglichen Lebens beteiligte er sich mit monatlich 242 Euro. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug während dieser Zeit 3.000 Euro. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft forderte der Mann einen finanziellen Ausgleich für seine Investition, schließlich habe die Frau davon profitiert.
Die Ex-Partnerin lehnte die Forderung ab. Sie hatte die Kreditzahlungen des Mannes übernommen und inzwischen schon fast 50.000 Euro von der Darlehensschuld getilgt. Ihre Vermögensverhältnisse hatten sich somit durch die Investitionen nicht verbessert. Trotzdem verklagte der Mann seine Ex – ohne Erfolg.
Kein Ausgleichsanspruch für Lebenspartner
Das Oberlandesgericht Brandenburg gestand ihm ebenfalls keinen Ausgleichsanspruch zu. Ein Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme hier nicht in Betracht. Der setze nämlich voraus, dass dem Mann die durch die Investitionen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten seien. Dies komme infrage, wenn die Leistungen unter Berücksichtigung der Einkommens- und Lebensverhältnisse von erheblicher Bedeutung seien, was hier nicht der Fall sei.
Die Investitionen des ehemaligen Lebenspartners hätten zwar zu einer Wertsteigerung der Immobilie geführt. Der theoretisch ausgleichspflichtige Betrag mache aber nur 2.157,60 Euro aus. Selbst die ins Feld geführten Kosten des Mannes für die Einrichtung eines Home-Office in Höhe von 800 Euro und die Kosten für die Anschaffung von Möbeln in Höhe von 4.442,40 Euro würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Dieser Betrag rechtfertige angesichts der Einkommens- und Lebensverhältnisse keinen finanziellen Ausgleich. Es sei hier zudem zu berücksichtigen, dass der Mann mietfrei im Haus der Frau gewohnt hatte und seine monatliche Beteiligung an den Lebenshaltungskosten verhältnismäßig gering gewesen sei.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 9.2.2016, Az. 3 U 8/12)