Direkt zum Inhalt

Ledige Mutter verliert mit Heirat Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Kindsvater

Familie & Vorsorge 9. Juli 2016
Image
Ledige Mutter verliert mit Heirat Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Kindsvater

© Rostislav Sedlacek / fotolia.com

Heiratet eine ledige Mutter, bekommt sie vom Kindsvater kein Geld mehr, wenn der neu hinzugekommene Anspruch auf Familienunterhalt gegen den Ehemann für den Lebensunterhalt reicht.

Eine unverheiratete Mutter wollte Unterhaltsansprüche gegen den Vater ihres Kindes geltend machen. Dazu wendete sie sich an einen Rechtsanwalt. Dem sagte sie, dass sie zwar demnächst ihren neuen Partner heiraten wolle. Betreuungsunterhalt solle der Kindsvater dennoch zahlen. Notfalls werde sie die Hochzeit verschieben, bis das Kind drei Jahre alt sei und der gesetzliche Anspruch auf Betreungsunterhalt wegfalle. Ihr Anwalt erklärte jedoch fälschlicherweise, dass das nicht nötig sei. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfalle selbst bei einer Heirat nicht.

Daraufhin heiratete die Mutter ihren neuen Freund, der immerhin monatlich über 7200 Euro brutto verdient. Der Kindsvater lehnte weitere Unterhaltszahlungen an die Frau zurecht ab.

Die Frau verklagte nun ihren Anwalt auf Schadensersatz. Der habe sie falsch beraten, wodurch ihr über 31.000 Euro entgangen seien. Bei richtiger Beratung hätte sie nämlich erst drei Jahre nach der Geburt ihres Kindes geheiratet und in dieser Zeit stattdessen den Betreuungsunterhalt bekommen. Diese Rechnung hatte sie aber ohne den Bundesgerichtshof gemacht.

Kein Schaden durch Falschberatung

Die Karlsruher Richter wiesen den Schadensersatzanspruch ab. Die Frau hatte nämlich durch die Falschberatung keinen Schaden erlitten. Und ohne Schaden kein Schadensersatz.

Die junge Mutter konnte durch die Heirat den entgangenen Betreuungsunterhalt zu kompensieren. Sie hat zwar den Anspruch den Anspruch gegen den Kindsvater verloren, aber einen Anspruch auf Familienunterhalt gegen den Ehemann hinzugewonnen.

Mit der anwaltlichen Falschberatung waren somit nicht nur negative Folgen verbunden. Schließlich verdient ihr Ehemann monatlich 7200 Euro brutto. Selbst nach sämtlichen Abzügen bleibt daher noch genügend Geld, um den Familienbedarf und damit auch ihren persönlichen Lebensbedarf (z. B. für Bekleidung, Erholung, Fort- oder Weiterbildung, Hobbies) zu decken. Der Familienunterhalt dient ebenso wie der Betreuungsunterhalt dazu, den Lebensbedarf der nicht erwerbstätigen Ehefrau/Mutter zu decken.

Der Familiensenat am Bundesgerichtshof sah daher keinen Anlass, der Frau für ein und denselben Zweck doppelte Leistungen zuzusprechen (BGH, Urteil vom 16.3.2016, Az. XII ZR 148/14).