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Lebenspartnerschaft: Kein Anspruch auf Ehenamen

Familie & Vorsorge 24. September 2016
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Lebenspartnerschaft: Kein Anspruch auf Ehenamen

© Kevin Mayer / fotolia.com

Homosexuelle Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, sind laut Gesetz keine Eheleute und können keinen Ehenamen führen. Der Lebenspartnerschaftsname ist aber im Prinzip dasselbe, nur mit anderer Bezeichnung. So der BGH.

Ein Deutscher und ein Niederländer hatten in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen. Deshalb wollten sie einen gemeinsamen Ehenamen führen. Den Antrag dazu stellten sie in Deutschland. Hier besteht jedoch nur die Möglichkeit, einen Lebenspartnerschaftsname anzunehmen, was ihnen auch angeboten wurde. Den wollten sie aber nicht haben. Schließlich sei man nach niederländischem Recht verheiratet und nicht verpartnert.

Der BGH wies das Ansinnen der beiden letztinstanzlich zurück. In Deutschland haben gleichgeschlechtliche Lebenspartner keinen Anspruch auf Eheschließung und somit auch nicht auf einen Ehenamen. Hinzu kommt, dass die beiden sehr wohl auch nach deutschem Recht einen gemeinsamen Namen führen können.

Im Ergebnis ist dies unerheblich, da sich der Ehename vom Lebenspartnerschaftsnamen nur durch die andere Bezeichnung unterscheidet. Selbst in Personaldokumenten wird nicht kenntlich gemacht, um welche Namensart es sich handelt.

(BGH, Urteil vom 20.7.2016, Az. XII 609/14)