Künstliche Befruchtung: Kein Schadensersatzanspruch des unfreiwilligen Vaters wegen Unterhaltspflicht
Vor etwa fünf Jahren hatte ein Ehepaar Eizellen der Frau entnehmen, befruchten und - noch vor der Kernverschmelzung im sogenannten Vorkernstadium einfrieren lassen. Der Mann hatte dem Eingriff schriftlich zugestimmt. Die Ehe ging in die Brüche. Dennoch hielt die Frau an ihrem Kinderwunsch fest. Sie fälschte kurzerhand die Unterschrift des Mannes, woraufhin die Kinderwunschmediziner die Eizellen einpflanzten. Die Frau wurde im zweiten Anlauf schwanger. Der unfreiwillige Vater wollte für das Kind aber keinen Unterhalt zahlen und verklagte die durchführenden Ärzte auf Freistellung von dieser Pflicht. Ohne Erfolg.
Nach Ansicht der Richter hatte der Mann seine zunächst erteilte Einwilligung nicht eindeutig widerrufen. Der Mann hatte zwar angeblich am Telefon gegenüber einer Praxis-Angestellten schon vor dem Eizelltransfer seine ursprüngliche Einwilligung widerrufen. Ein schriftlicher Widerruf ist aber tatsächlich nie erfolgt.
LG München I, Urteil vom 2. 5.2018, Az. 9 O 7697/17