Kindesunterhalt: Kosten für Tagesmutter müssen nicht extra bezahlt werden
Im August 2014 hatte eine geschiedene Mutter wegen ihrer Berufstätigkeit zur nachmittäglichen Betreuung ihrer beiden Kinder eine Tagesmutter eingestellt. Diese sollte die Kinder im Alter von neun und sieben Jahren von der Schule abholen, ihnen bei den Hausaufgaben helfen, Essen zubereiten und leichte Hausarbeiten vornehmen. Die dadurch entstandenen Kosten sollte der Ex-Ehemann als sogenannten Mehrbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts übernehmen.
Der Mann weigerte sich, weshalb es zum Prozess kam. Der ging bis zum Bundesgerichtshof, wo man dem Vater recht gab. Begründung: Zwar würden die Kosten einer üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen, wie etwa Kindergärten, Schulen und Horts zum Mehrbedarf des Kindes führen. Anders sei aber der Fall hier zu beurteilen. Werde die Betreuung des Kindes durch andere Personen allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, sei das kein Fall von Mehrbedarf. Dies sei vielmehr ein Fall allgemeiner Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten sei. Dafür entstehende Kosten würden daher lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.
BGH, Beschluss vom 4.10.2017, XII ZB 55/17