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Kein Hartz IV bei vermögendem Ehemann trotz Gütertrennung

Familie & Vorsorge 17. Dezember 2016
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Kein Hartz IV bei vermögendem Ehemann trotz Gütertrennung

© Harald07 / fotolia.com

Beim ALG 2 werden die eigenen Vermögensverhältnisse, aber auch die des Ehepartners berücksichtigt, wenn beide eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Auf den ehelichen Güterstand – ob Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung – kommt es nicht an.

Eine Ehefrau aus Hessen hatte Hartz IV-Leistungen beantragt, obwohl ihrem Mann ein Haus gehörte. Das Geld bekam sie auch – allerdings nur als Darlehen. Grund: Das Haus konnte zunächst nicht verkauft werden. Als der Verkauf dann doch gelang, erzielte der Ehemann einen Nettoerlös 85.000 Euro. Zudem erhielt er Leistungen aus einer Lebensversicherung von nicht ganz 180.000 Euro. Deshalb forderte das Jobcenter von der Ehefrau das Hartz IV-Darlehen von ca. 4.600 Euro zurück.

Das wollte die Frau nicht akzeptieren. Es kam zur Klage. Im Verfahren trug sie vor, mit ihrem Mann per Ehvertrag Gütertrennung vereinbart zu haben. Das Vermögen des Mannes, sei nicht ihre Vermögen. Es dürfe ihr nicht zugerechnet werden. Sie verlor den Prozess und musste die erhaltenen staatlichen Leistungen zurückzahlen.

Das Hessische Landessozialgericht schloss sich der Auffassung des Jobcenters an, wonach der eheliche Güterstand für die Beurteilung der Bedarfsgemeinschaft unerheblich sei. Bei zusammenlebenden Ehepartnern gelte vielmehr die Vermutung der wechselseitigen Unterstützung. Der zivilrechtliche Güterstand sowie familienrechtliche Unterhaltsregelungen seien insoweit unbeachtlich.

(Hessisches LSG, Urteil vom 30.9.2016, Az. L 6 AS 373/13)