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Kein automatischer Unterhaltsanspruch im ersten Trennungsjahr

Familie & Vorsorge 17. Januar 2020
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Kein automatischer Unterhaltsanspruch im ersten Trennungsjahr

© Tiko Aramyan / fotolia.com

Das erste Trennungsjahr wird gerne als Sofa-Jahr bezeichnet. Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner hat Anspruch auf Trennungsunterhalt, ohne gleich arbeiten zu müssen. Aber nicht immer.

Eine ausgebildete Diplom-Betriebswirtin fing nach der Hochzeit eine Tätigkeit in einer Steuerberaterfirma an. Allerdings überlebte sie die Probezeit nicht. Sie meldete sich zwar nicht arbeitslos, verschickte jedoch ab und an ein paar Bewerbungen. Es kam zur Trennung der Eheleute.

In den ersten sechs Monaten nach der Trennung bewarb sie sich nur noch auf drei Stellen. Gleichzeitig begann sie ein Jurastudium und verlangte nun von ihrem Ex Trennungsunterhalt. Der weigerte sich allerdings, das Studium seiner Noch-Ehefrau zu finanzieren. Sie müsse sich einen neuen Job suchen.

Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte zugunsten des Mannes: Haben beide Partner während der Ehe gearbeitet, muss sich der Ehegatte, der Trennungsunterhalt vom anderen verlangt, auch schon während des ersten Trennungsjahres sein eigenes Einkommen anrechnen lassen, wenn ihr eine Berufstätigkeit zumutbar ist.

Gibt der unterhaltsbegehrende Noch-Ehepartner seine Berufstätigkeit wie hier nach der Trennung vollkommen auf, bekommt er deshalb nicht automatisch mehr Geld. Vielmehr wird in diesen Fällen ein fiktives Einkommen berücksichtigt – und zwar in der Höhe des Verdienstes, den er aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte.

Im konkreten Fall hatte sich das Ehepaar bereits nach kurzer Ehedauer getrennt. Zudem hatte die Diplom-Betriebswirtin während der Ehe gearbeitet und nach dem Arbeitsplatzverlust eine neue Anstellung gesucht. Bei entsprechenden Erwerbsbemühungen hätte sie innerhalb weniger Monate eine neue Stelle finden können. Sie kann sich nicht vergleichen mit einer Frau, die bereits vor Jahrzehnten aus dem Berufsleben ausgeschieden ist, um sich der Familie zu widmen.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 10.2.2016, Az. 7 WF 120/16)