Hund im Scheidungsfall: Kein Umgangsrecht wie bei Kindern
Eine seit September 2018 geschiedene Ehefrau rief das Familiengericht an, weil sie eine vorehelich angeschaffte Labradorhündin, die bei ihrem Ex-Mann lebt, herausklagen wollte. Die Sache ging bis zum Oberlandesgericht Stuttgart. Das entschied gegen die Frau. Die habe weder ihr alleiniges noch ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nachgewiesen. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer der Hündin geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Frau sich um die Hündin wie um ein Kind gekümmert haben will.
Zudem richte sich die Zuweisung nach den Vorschriften über Haushaltsgegenstände im Scheidungsfall. Deshalb komme eine Zuteilung von im Alleineigentum eines anderen Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen - und damit auch Tieren - anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht infrage. Selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Frau sei aus Kontinuitätsgründen rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung von der Hündin nicht tierwohladäquat. Die Hündin lebte nämlich seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass kein gesetzlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund besteht. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2019, 18 UF 57/19