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Gemeinsames Sorgerecht: Mutter kann über Kindesvermögen nicht frei schalten und walten

Familie & Vorsorge 5. November 2018
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Wenn sich Eltern trennen, behalten sie in der Regel das gemeinsame Sorgerecht, also auch die Sorge über das Vermögen des gemeinsamen Kindes. Deshalb müssen sie sich bei Verfügungen darüber gegenseitig informieren und abstimmen.

Ein verheiratetes Elternpaar eines achtjährigen Sohnes hatten sich getrennt. Der Sohn lebte bei der Mutter, beide Eltern teilten sich die elterliche Sorge. Nachdem die Mutter eigenmächtig das Sparvermögen des Kindes in Höhe von über € 15.000,- von dessen Konto abgehoben hatte, wollte der Vater wissen, was mit dem Geld geschehen sei. Die Mutter weigerte sich allerdings, etwas zum Verbleib des Geldes zu sagen, weshalb der Vater sie auf Auskunft verklagte.

Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach dem Vater den Auskunftsanspruch zu. Die Verfügung über das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes sei eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über welche die Eltern aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts nur gemeinsam entscheiden dürften. Folglich stehe dem anderen Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ein Auskunftsanspruch zu.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.1.2018, 4 WF 11/18 

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