Eingetragene Lebenspartnerschaft – rechtliche Lebensgemeinschaft für gleichgeschlechtliche Paare
Wer kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen?
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft können nur gleichgeschlechtliche Partner eingehen. Keine Bedeutung hat, welche Staatsangehörigkeit die Partner haben. Auch zwei Ausländer können eine Lebenspartnerschaft eingehen, ohne dass sie in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt haben. Beide Lebenspartner müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Welche rechtlichen Folgen hat die eingetragene Lebenspartnerschaft?
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist mit verschiedenen Rechtsfolgen verbunden:
- Die Lebenspartner haben das Recht, einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen zu führen.
- Sie sind einander zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet.
- Ein Lebenspartner ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Partnerschaft auch für den anderen Partner abzuschließen.
- Soweit von den Lebenspartnern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
- Den Lebenspartnern steht kraft Gesetzes ein Erb- und Pflichtteilsrecht zu.
Welche Auswirkungen hat die eingetragene Lebenspartnerschaft auf das Vermögen der Partner?
Soweit von den Partnern durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wird, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall wird das jeweilige Vermögen der beiden Partner nicht gemeinschaftliches Vermögen der Lebenspartner. Vielmehr behält jeder Partner das Vermögen, das er bei Eingehung der Partnerschaft hat und während der Partnerschaft erwirbt.
Jeder Partner verwaltet sein Vermögen selbstständig. Das bedeutet, dass jeder Lebenspartner grundsätzlich über sein Vermögen frei verfügen darf und insoweit dem anderen Partner keine Rechenschaft schuldig ist.
Die Besonderheit des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass der während der Lebenspartnerschaft von den Partnern jeweils erzielte Vermögenszuwachs nach Beendigung des Güterstands wieder ausgeglichen wird. Ein solcher Zugewinnausgleich findet sowohl bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft als auch beim Tod eines Lebenspartners statt.
Können sich die Lebenspartner ohne Weiteres gegenseitig vertreten?
Die Lebenspartnerschaft führt nicht automatisch zu einer gegenseitigen Bevollmächtigung. Kein Partner kann ohne besondere Bevollmächtigung den anderen Partner vertreten. Ist beispielsweise nur ein Lebenspartner Vertragspartner beim Wohnungsmietvertrag, dann ist der andere Partner nicht Mietvertragspartei geworden und hat folglich keine Rechte aus dem Mietvertrag. Andererseits ist er auch nicht verpflichtet, die Miete zu zahlen.
Ein gegenseitiges gesetzliches Vertretungsrecht der Lebenspartner besteht ausnahmsweise bei den „Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Partnerschaft“. Dabei handelt es sich um Geschäfte, die notwendig sind, um den Haushalt zu führen und die persönlichen Bedürfnisse der Partner zu befriedigen. Darunter fallen z. B. der Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgeräten und Bekleidung oder die Beauftragung von Handwerkern zur Beseitigung von Schäden in der Ehewohnung, nicht aber Kapitalanlagen oder die Aufnahme eines Darlehens.
Welche erbrechtlichen Folgen hat die eingetragene Lebenspartnerschaft?
Die Lebenspartner haben kraft Gesetzes ein Erbrecht gegenüber dem anderen Partner. Voraussetzung ist allerdings, dass die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes des Partners noch besteht. Die Lebenspartnerschaft darf also nicht rechtskräftig aufgehoben sein.
Als gesetzlicher Erbe erbt der überlebende Lebenspartner im Normalfall neben Kindern die Hälfte und neben den Eltern oder Geschwistern des Erblassers drei Viertel des Nachlasses. Der Erblasser kann den überlebenden Lebenspartner zwar in einem Testament enterben, in diesem Fall steht dem Partner jedoch der sogenannte Pflichtteil zu. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wann kann die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben werden und welche Folgen hat die Aufhebung?
Auf Antrag eines Lebenspartners kann das Familiengericht die Lebenspartnerschaft aufheben. Als Gründe kommen in Betracht, dass
§ die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann,
§ die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben und ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt, oder
§ (ohne Trennungszeit) die Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte wäre, aus Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen.