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Eingetragene Lebenspartner können zu zweit die Vormundschaft für Pflegekind übernehmen

Familie & Vorsorge 18. August 2016
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Eingetragene Lebenspartner können zu zweit die Vormundschaft für Pflegekind übernehmen

© Monet / fotolia.com

Das Amtsgericht München gestattet gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, wenn es dem Kindeswohl entspricht, das beide nebeneinander Vormund eines gemeinsamen Pflegekindes sein können. Eine Verweigerung sei eine unzulässige Diskriminierung.

Ein 10-jähriger Junge lebt seit Januar 2008 in einer Pflegefamilie. Seine beiden Pflegemütter sind seit April 2005 eingetragene Lebenspartnerinnen. Bisher hatte ein katholischer Verein die Vormundschaft für das Kind.

Die Pflegemütter beantragten beim Amtsgericht München die gemeinschaftliche Vormundschaft für das Kind. Gegenüber der zuständigen Rechtspflegerin am Amtsgericht München erklärte der Junge, dass er damit einverstanden ist, dass seine beiden Pflegemütter für ihn Entscheidungen treffen. Das Jugendamt hielt die beiden Frauen zudem für geeignet und unterstützte den Wunsch des Kindes. Das AG München entschied zugunsten der Antragstellerinnen. Der bisherige Vormund für das Kind wurde entlassen und die beiden Pflegemütter gemeinsam zu seinen neuen Vormündern zu bestellt.

Juristische Regelungslücke

Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung darauf, dass der Fall gesetzlich nicht geregelt sei. Es liege eine juristische Regelungslücke vor. Denn für ein Mündel soll zwar grundsätzlich nur ein Vormund bestellt werden, wenn es nicht ausnahmsweise besondere Gründe für mehrere Vormünder gebe. Die lägen nicht vor. Beide Mütter könnten die Vormundschaft auch alleine ausüben.

Andererseits könnten gemäß § 1775 S. 1 BGB bei einem Ehepaar beide Partner gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Deshalb liege in der Vorschrift eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher eingetragener Partnerschaften (im Vergleich zu Ehepartnern). Dies sei verfassungswidrig, nachdem der Gesetzgeber inzwischen für gleichgeschlechtliche Lebenspartner ein Sukzessivadoptionsrecht eingeführt hat, wonach gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner das Kind des anderen adoptieren können.

Die Bestellung nur einer Pflegemutter widerspreche zudem dem Kindeswohl, da sich beide gleichwertig um das Kind kümmern würden. Es sei schon alleine deswegen diskriminierend, nach der Würfelmethode nur einen Vormund auszuwählen und hierdurch die andere Pflegemutter grundlos im Familienverband zurückzusetzen.

(AG München, Beschluss vom 18.5.2016 Az. unbekannt)