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Ehevertrag ist bei wirtschaftlichem Ungleichgewicht nichtig

Familie & Vorsorge 7. August 2024
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Auf einem Tisch liegen zwei Eheringe. Im Hintergrund unterzeichnet eine Hand ein Blattpapier. Daneben liegt ein Richterhammer.

Queenmoonlite Studio / stock.adobe.com

Ein Ehevertrag ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn ein Ehegatte bei der Unterzeichnung unter Druck gesetzt wird und der andere Ehegatte zum Beispiel die aufenthaltsrechtliche Position des anderen Partners als Druckmittel einsetzt.

Eine aus Belarus stammende Ehefrau und ihr aus der südlichen Ukraine stammender Ehemann hatten sich über ein russischsprachiges Internetportal kennengelernt und 2010 in Berlin geheiratet. Die Eheleute hatten im Jahre 2012 einen Ehevertrag miteinander geschlossen. Die Regelungen des Ehevertrags sahen vor, dass im Falle einer Scheidung kein Versorgungsausgleich stattfinden und Gütertrennung gelten sollten. Ebenfalls enthielt der Vertrag eine wechselseitige Verzichtserklärung auf nachehelichen Unterhalt, abgesehen von Unterhaltsansprüchen aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder.

Das Amtsgericht Schöneberg entschied im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren in erster Instanz, dass der Ehevertrag sittenwidrig sei. Es habe ein erhebliches wirtschaftliches Gefälle zwischen den Eheleuten bestanden. Die Frau sei im Falle einer Scheidung zudem gezwungen gewesen, Deutschland zu verlassen, was ihre Verhandlungsposition beim Abschluss des Ehevertrages erheblich geschwächt habe.

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts Schöneberg. Der Ehemann habe die Ehefrau bei Unterzeichnung des Ehevertrages unter Druck gesetzt und zudem ihre aufenthaltsrechtliche Situation ausgenutzt.

KG Berlin, Beschluss vom 4.9.2023, 16 UF 21/23

Tipp: Nicht nur Eheleute können ihre Vermögenssituation vertraglich Regeln. Auch Personen in einer Lebenspartnerschaft sollten sich über Ihre güterrechtliche Situation Gedanken machen und können diese in einem Lebenspartnerschaftsvertrag festhalten.