Ehegattenunterhalt: „Unabänderliche“ Unterhaltsvereinbarung lässt sich nur im Notfall reduzieren
Ein Berliner Ehepaar hatte im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung im Jahr 1992 festgelegt, dass der Mann seiner Frau einen nachehelichen Unterhaltsbetrag von heute 503,70 Euro monatlich zahlen sollte – und zwar unabänderlich. Trotz dieser eindeutigen Vereinbarung beantragte der Mann im Jahr 2014 die Herabsetzung des Unterhaltsbetrages beim Familiengericht. Zunächst mit Erfolg. Die Frau legte Beschwerde ein, sodass die Sache vor das Kammergericht in Berlin kam.
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Frau. Der Unterhaltsbetrag könne nicht reduziert werden. Schließlich hätten beide seinerzeit die Unabänderlichkeit der Unterhaltsvereinbarung selbst bei Änderung der Lebensverhältnisse beschlossen.
Eine derartige Vereinbarung sei zwar nicht in Stein gemeißelt. So komme eine Reduzierung der Zahlungsverpflichtung infrage, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund der Unterhaltszahlung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werde. Hier könne sich er auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.
Eine Existenzgefährdung liege aber erst dann vor, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhalts weniger als der notwendige Selbstbehalt (Anm. d. Red.: zurzeit 1200,- Euro) verbleibe. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
(KG Berlin, Beschluss vom 22.12.2015, Az. 13 UF 143/15)
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