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Aufenthalt der Kinder nach Trennung der Eltern: Kinderwille nicht immer entscheidend

Familie & Vorsorge 14. Dezember 2018
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highwaystarz / stock.adobe.com

Wo Kinder nach der Trennung der Eltern leben, richtet sich nach dem Kindeswohl und nicht unbedingt nach dem Kindeswillen. Das gilt selbst dann, wenn der Vater „angenehmere Lebensverhältnisse“ wie Haus, Garten und Haustier zu bieten hat..

Nachdem sich ein Elternpaar getrennt hatte, sprach das angerufene Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen drei Kinder der Mutter zu (Residenzmodell). Rund zwei Jahre später wollten die Kinder lieber beim Vater wohnen. Der beantragte deshalb, die Entscheidung abzuändern und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen oder zumindest ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen, bei dem die Kinder wöchentlich zwischen den getrennten Eltern wechseln. Die Kinder selbst hatten sich bei einer Anhörung für einen Umzug zum Vater ausgesprochen.

Das Familiengericht lehnte beide Anträge ab, ordnete allerdings einen „ausgedehnten Umgang“ an. Für ein paritätischen Wechselmodell gebe es keine „triftigen Gründe“. Und eine einmal getroffene gerichtliche Entscheidung dürfe nur in engen Grenzen abgeändert werde. Entscheidend sei in solchen Fällen das Kindeswohl, wobei der Kindeswille nur eins von mehreren Kriterien sei.

Hinzu kam, dass Sachverständige in dem Verfahren zu dem Schluss gekommen waren, dass der Wille der Kinder nicht autonom gebildet worden ist. Die Kinder würden in erster Linie die Vorzüge wie Haus, Garten, Spielmöglichkeiten und ein Haustier sehen. Darüber hinaus hatte der Vater „starke Beeinflussungs- oder gar Instrumentalisierungstendenzen“ gezeigt.

Das Gericht betonte jedoch, dass kein grundsätzlich zu bevorzugendes Betreuungsmodell existiert. Die Umgangsentscheidung richte sich im Einzelfall nach den allgemeinen Kindeswohlkriterien. Neben dem Kindeswille würden dazu auch Kriterien wie die Erziehungseignung der Eltern oder die Prinzipien der Förderung und Kontinuität zählen. Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde ist bereits beim Bundesgerichtshof.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.1.2018, 1 UF 74/18