7 Rechtsirrtümer, die Sie kennen sollten
„Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit mehr, sie zu übertreten.”
Zu dieser Erkenntnis gelangte Goethe bereits im 19. Jahrhundert. Und damals gab es weder ein Bürgerliches Gesetzbuch noch eine Straßenverkehrsordnung, geschweige denn das Kündigungsschutzgesetz oder das Produkthaftungsgesetz.
Irrtum Nr. 1: Der Ehegatte haftet für Schulden des anderen Ehegatten
Falsch. Ein Ehepartner, der sich verschuldet, muss grundsätzlich alleine für seine Schulden geradestehen. Ein Ehegatte haftet also grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen. Keine Bedeutung hat, ob die Ehepartner sich per Ehevertrag für Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft entschieden haben und ob die Schulden vor oder erst während der Ehe entstanden sind. Eine gemeinsame Haftung besteht nur ausnahmsweise, so insbesondere wenn die Ehegatten gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben oder wenn ein Ehegatte sich für Schulden des anderen verbürgt hat.
Irrtum Nr. 2: Bei kinderlosen Eheleuten erbt der überlebende Ehegatte alles
Liegt kein Testament vor, so erbt der überlebende Ehegatte zusammen mit den Eltern des Verstorbenen. Falls die Eltern nicht mehr leben oder ein Elternteil verstorben ist, treten die Geschwister des Verstorbenen an die Stelle der Eltern bzw. des Elternteils. Der überlebende Ehegatte und die Eltern bzw. Geschwister bilden eine Erbengemeinschaft mit all den damit zusammenhängenden leicht vorstellbaren Konflikten.
Wer wie viel erbt, ist immer abhängig von Ihren individuellen Familienverhältnissen. Wie die gesetzliche Erbfolge greift und zu welchem Anteil Ihre Familienmitglieder im einzelnen erben, können sie hier kostenlos prüfen.
Irrtum Nr. 3: Wenn man mit dem Auto nicht fährt, darf man das Handy benutzen
Autofahrer dürfen das Handy nur benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor abgeschaltet ist. Läuft der Motor noch, bleibt das Handy am Steuer verboten. Ist der Motor jedoch ausgeschaltet, ist auch das Telefonat an der roten Ampel erlaubt.
Irrtum Nr. 4:
Die gekaufte Ware kann man innerhalb von 14 Tagen umtauschen
Falsch. Und wenn die Kaufhäuser die Waren nach Weihnachten noch so fleißig umtauschen, solange die gekauften Waren nicht mangelhaft sind, sind sie dazu nicht verpflichtet. Gekauft ist gekauft. Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gibt es nur für ganz bestimmte Verträge, so etwa bei Haustürgeschäften oder bei Versandhandelskäufen. Gesetzlich ist dem Käufer kein generelles Umtauschrecht eingeräumt. Deshalb kommt ein Umtausch nur in Betracht, wenn Verkäufer und Käufer ihn ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben. In der Praxis erfolgt ein Umtausch aber häufig auch im Kulanzwege.
Irrtum Nr. 5: Bei reduzierter Ware kann man Mängel nicht reklamieren
Falsch. Weist die reduzierte Ware Mängel auf, kann sie genauso reklamiert werden wie nicht reduzierte Ware. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware (z. B. „Schönheitsfehler“ oder „2. Wahl“) hingewiesen wurde, ist in diesen Fällen eine Reklamation ausgeschlossen. Der Hinweis „Vom Umtausch ausgeschlossen“ bei reduzierter Ware gilt nur dann, wenn die Ware einwandfrei ist. Wenn dem Käufer z. B. zu Hause die Farbe der gekauften Hose nicht mehr gefällt oder er den gleichen Artikel bei einem Konkurrenzunternehmen billiger sieht, so sind dies keine Umtauschgründe.
Irrtum Nr. 6: Beim Auszug muss der Mieter immer renovieren
Falsch. Der Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses nur dann zur Renovierung der Wohnung verpflichtet, wenn er zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam verpflichtet wurde und soweit die Wohnräume ihrem konkreten Zustand nach tatsächlich renovierungsbedürftig sind. Unwirksam ist z. B. die Renovierungsvereinbarung, wenn im Mietvertrag starre Renovierungsfristen vereinbart wurden oder der Mieter zur Schlussrenovierung verpflichtet ist, wenn zuletzt vorgenommene Schönheitsreparaturen während der Mietzeit völlig unberücksichtigt bleiben.
Irrtum Nr. 7: Wenn man eine Verpackung aufreißt, muss man die Ware auch kaufen
Falsch. Das Aufreißen der Verpackung verpflichtet nicht zum Kauf einer Ware, auch wenn es häufig auf Schildern in Einkaufsmärkten anders zu lesen ist. Derartige Schilder stellen eine unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung dar, die die Käufer unangemessen benachteiligt. Der Kunde muss allerdings für den Schaden aufkommen, den er beim Öffnen einer Verpackung verursacht. Wenn Lebensmittel ausgepackt werden und sich die Ware danach nicht weiter verkaufen lässt, muss der Warenwert ersetzt werden.