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Pflichtteilsentziehung muss genau begründet werden

Erben & Schenken 29. November 2021
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Stockfotos-MG / stock.adobe.com

Das kommt den besten Familien vor: ein Streit, bei dem es auch zu Handgreiflichkeiten kommt. Ein Grund zur Pflichtteilentziehung über die Enterbung hinaus ist das nicht gleich. Das geht nur bei einem schweren Vergehen gegen den Erblasser.

Ein Ehepaar aus Frankenthal hatte seinen Sohn 1997 in einem notariellen Erbvertrag enterbt und zusätzlich angeordnet, dass ihm der Pflichtteil entzogen werden soll. Als Grund nannten die Eheleute, dass der Sohn seine Mutter ein Jahr zuvor mehrfach geschlagen und sie hierbei eine Schädelprellung erlitten hatte. Das wollte der Sohn nicht hinnehmen und klagte gegen die als Erbin eingesetzte soziale Einrichtung. Mit Erfolg. Laut Landgericht Frankenthal war die Entziehung des Pflichtteils bereits aus formalen Gründen unwirksam. Um zu verhindern, dass nachträglich weitere Gründe nachgeschoben werden, müsse das maßgebliche Fehlverhalten des Erben bereits im Testament eindeutig geschildert sein. Hier sei aber gerade nicht festgehalten worden, welche Hintergründe zu der Auseinandersetzung geführt und welche Folgen dies gehabt habe.

So sei es nicht ausgeschlossen, dass sich die Körperverletzung bei einem spontanen Streit oder im Affekt zugetragen hatte. Dies rechtfertige aber nicht zwingend eine Pflichtteilsentziehung. Denn nur ein schweres Vergehen gegen den Erblasser könne zum Verlust des Pflichtteils führen. Ein solches schweres Vergehen gegen die Mutter der Erbe, das heißt der bedachte Verein, nachweisen müssen. Es sei zudem zu vermuten, dass der angebliche Vorfall aus 1996 nicht der Hauptgrund für die Pflichtteilentziehung gewesen sei. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass die Eltern mit dem Lebenswandel ihres Sohnes nicht mehr einverstanden gewesen waren. Dies rechtfertige es jedoch nicht, dem Sohn seinen verfassungsrechtlich geschützten Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Erbes zu entziehen.

LG Frankenthal, Urteil vom 11.3.2021, 8 O 308/20