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Pflichtteilsberechnung: Zweifelhafte Nachlassschulden bleiben zunächst unberücksichtigt

Erben & Schenken 14. Mai 2021
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Stockfotos-MG / stock.adobe.com

Wer als Pflichtteilsberechtigter ausgebootet worden ist, hat einen Geldanspruch gegen die Erben. Der richtet sich nach dem verbliebenen Nachlass abzüglich Schulden. Möglicherweise bestehende Nachlassschulden bleiben dabei unberücksichtigt.

Eine Frau forderte von den Erben ihrer verstorbenen Mutter ihren Pflichtteil. Die Erben erkannten den Anspruch auch grundsätzlich an. Allerdings waren sie der Meinung, dass rechnerisch möglicherweise gar kein Anspruch bestand, weil gegen den Nachlass eine Forderung von dritter Seite geltend gemacht worden war. Die Erben bezweifelten zwar selbst die Berechtigung der Forderung, wollten aber den Pflichtteil bis zur endgültigen Klärung zurückbehalten. Diese Sicht der Dinge nützte ihnen nichts.

Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte, dass die Erben zunächst den Pflichtteilsanspruch erfüllen müssen, ohne die ungewisse Fordeung zu berücksichtigen. Stelle sich die Forderung gegen die Erben am Ende als tatsächlich bestehend heraus, könnten die Erben Rückforderungsansprüche in Höhe des überzahlten Betrages gegen die pflichtteilsberechtigte Person  geltend machen. Das Risiko, dass sich dieser Rückzahlungsanspruch nicht mehr realisieren lässt, müssten dabei die Erben tragen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.8.2020, 12 W 173/20