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Diebischem Enkel darf der Pflichtteil entzogen werden

Erben & Schenken 3. Juni 2020
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Mihail / stock.adobe.com

Wenn sich eine pflichtteilsberechtigte Person eine nicht unbedeutende Straftat begeht, kann nicht nur enterbt werden. Auch die Entziehung des Pflichtteils ist hier möglich, selbst, wenn der gestohlene Betrag nicht sehr hoch war.

Im Jahr 1992 hatte ein Enkel seine Großmutter bestohlen. Er entwendete Bargeld in Höhe von ca. 3000,- €. Aufgrund der Tat wurde der Enkel wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Großmutter entzog dem Enkel daraufhin mittels eines Erbvertrags den Pflichtteil. Nachdem die Großmutter im Jahr 2014 verstorben war, verlangte der Enkel dennoch seinen Pflichtteil. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Entziehung des Pflichtteils sei wirksam erfolgt. Wegen des Diebstahls des Bargelds habe sich der Enkel wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht. Zudem stellte der gestohlene Betrag seinerzeit keinen unerheblichen Vermögenswert dar. Dies gelte zumindest bei einer Erblasserin, die ohne Schul- und Berufsausbildung ist und bei der sich die eigenen Erwerbsmöglichkeiten schon von daher in engen Grenzen gehalten hätten.

LG Stuttgart, Beschluss vom 24.1.2019, 19 U 80/18